1.2. 1.2.1. Vernachlässigt wird ein Tier unter anderem, wenn sein Halter es aufgrund ungenügender Pflege (einschliesslich nicht angemessener medizinischer Versorgung), Ernährung und Unterbringung der Gefahr aussetzt, dass es in seinem Wohlergehen beeinträchtigt 2 - 25 werden könnte (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Auflage, 2019, S. 129).