11. Die Berufungsverhandlung fand am 10. Dezember 2024 statt, an welcher der Berufungskläger anwesend war. (…) III. 1. 1.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet (Tierquälerei; Art. 26 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes [TSchG]).