8. A. (folgend: Berufungskläger) reichte am 8. Februar 2024 die Berufungserklärung gegen das Urteil ES 3-2023 des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 23. November 2023 ein und stellte die Rechtsbegehren, mit Ausnahme von Ziffer 1 des Dispositivs sei das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Appenzell I.Rh. vom 23. November 2023 aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter seien die Geldstrafe und die Busse bedingt auszusprechen und unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Situation und der Verhältnismässigkeit um die Hälfte zu reduzieren. (…)