1 - 25 - der mehrfachen Übertretung des Tierschutzgesetzes nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, begangen am 16. April 2021 und am 2. März 2022, und - der mehrfachen Übertretung des Tierseuchengesetzes nach Art. 48 Abs. 1 TSG, begangen im Februar 2022. 3. 3.1 A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 100.00. Bei Nichtbezahlung der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Freiheitsstrafe von 180 Tagen.