2. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. erliess am 16. Januar 2023 einen Strafbefehl (Proz. Nr. ST.2022.360) gegen A., sprach ihn der mehrfachen Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG), der mehrfachen Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG) sowie der mehrfachen Übertretung des Tierseuchengesetzes (Art. 48 Abs. 1 TSG) schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 100.00 und mit einer Übertretungsbusse von CHF 3'000.00. 3. Gegen diesen Strafbefehl erhob A. am 23. Januar 2023 Einsprache.