28 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig gemacht, weil er seinen Kälbern weder ein Kälberschlupf noch ausreichend eingestreute und trockene Liegeplätze sowie hochträchtigen Muttertieren keine Abkalbebuchten zur Verfügung gestellt hat, seinen Tieren verdorbenes Emd verfüttert hat, seine Tiere Zugang zu Gegenständen mit erheblicher Gefahr hatten und sich auf mit Kot verschmutzten und nassen Laufflächen bewegen mussten. Dem Berufungskläger wurde deshalb keine Freiheitsstrafe ausgesprochen, da das angefochtene Urteil, welches eine Geldstrafe aussprach, nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden darf (reformatio in peius nach Art. 391 Abs. 2 StPO). Erwägungen: I.