Tierquälerei und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz Der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG macht sich der Berufungskläger schuldig, weil er seine kranken Kälber nicht angemessen behandelt, sondern sich selbst überlassen hat sowie seine Tiere einzig mit Gras und Heu seines Betriebs und somit mangelhaft gefüttert hat. Zusätzlich hat er sich der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 lit.