{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2025-10-06", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KE-2-2024_2025-10-06.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/ke-2-2024/@@download/file/ke-2-2024", "Checksum": "87b509c4b18feef4822d99c0200e166c"}, "Scrapedate": "2025-10-12", "Num": ["KE 2-2024"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.10.2025 (publiziert) KE 2-2024"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 06.10.2025 (publié) KE 2-2024"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 06.10.2025 (pubblicato) KE 2-2024"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierquälerei und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/41/2601", "Zeit UTC": "12.10.2025 01:17:14", "Checksum": "321929570db0ca5f87fe8a9cc1e1aba5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 06.10.2025 (publiziert) KE 2-2024\nRegeste:\nTierquälerei und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz\n\n Tierquälerei und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz\n\nDer Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG macht sich der Berufungskläger schuldig, weil er\nseine kranken Kälber nicht angemessen behandelt, sondern sich selbst überlassen hat sowie\nseine Tiere einzig mit Gras und Heu seines Betriebs und somit mangelhaft gefüttert hat. Zusätzlich hat er sich der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28\nAbs. 1 lit. a TSchG schuldig gemacht, weil er seinen Kälbern weder ein Kälberschlupf noch\nausreichend eingestreute und trockene Liegeplätze sowie hochträchtigen Muttertieren keine\nAbkalbebuchten zur Verfügung gestellt hat, seinen Tieren verdorbenes Emd verfüttert hat,\nseine Tiere Zugang zu Gegenständen mit erheblicher Gefahr hatten und sich auf mit Kot verschmutzten und nassen Laufflächen bewegen mussten.\n\nDem Berufungskläger wurde deshalb keine Freiheitsstrafe ausgesprochen, da das angefochtene Urteil, welches eine Geldstrafe aussprach, nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden\ndarf (reformatio in peius nach Art. 391 Abs. 2 StPO).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Am 23. Mai 2022 reichte das Veterinäramt bei der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. Strafanzeige gegen A. wegen Verstössen gegen die Tierschutz- (TSchG, TSchV, VBLV, EV\nTSchG) und Tierseuchengesetzgebung (TSG, TSV, kTSV) sowie wegen Ungehorsams\ngegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 des Strafgesetzbuches [StGB]) ein.\n\n2. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. erliess am 16. Januar 2023 einen Strafbefehl\n(Proz. Nr. ST.2022.360) gegen A., sprach ihn der mehrfachen Tierquälerei (Art. 26\nAbs. 1 lit. a TSchG), der mehrfachen Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung\n(Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG) sowie der mehrfachen Übertretung des Tierseuchengesetzes (Art. 48 Abs. 1 TSG) schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von\n180 Tagessätzen zu je CHF 100.00 und mit einer Übertretungsbusse von CHF 3'000.00.\n\n3. Gegen diesen Strafbefehl erhob A. am 23. Januar 2023 Einsprache.\n\n4. Am 30. Mai 2023 überwies die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. dem Bezirksgericht\nAppenzell I.Rh. die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens, hielt am Strafbefehl\nfest und verzichtete gleichzeitig auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung.\n\n5. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 23. November 2023 folgendes Urteil ES 3-2023:\n\n«1. Das Strafverfahren gegen A. wegen\n- mehrfacher Übertretung des Tierschutzgesetzes nach Art. 28 Abs. 1 TSchG, begangen\nvom 16. März 2018 bis 22. November 2018, und\n- mehrfacher Übertretung des Tierseuchengesetzes nach Art. 48 Abs. 1 TSG, begangen\nvon 2012 bis 22. November 2020\nwird zufolge Verjährung eingestellt.\n\n2. A. wird schuldig gesprochen\n- der mehrfachen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, begangen vom 16. März\n2018 bis 2. März 2022,\n\n1 - 25\n- der mehrfachen Übertretung des Tierschutzgesetzes nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG,\nbegangen am 16. April 2021 und am 2. März 2022, und\n- der mehrfachen Übertretung des Tierseuchengesetzes nach Art. 48 Abs. 1 TSG, begangen im Februar 2022.\n\n3.\n3.1 A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 100.00. Bei Nichtbezahlung der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Freiheitsstrafe von 180 Tagen.\n\n3.2 A. wird zudem mit einer Busse von CHF 1'500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen.\n\n4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von\nCHF 1'000.00 und den Untersuchungskosten von CHF 1'696.00, insgesamt\nCHF 2‘696.00, gehen zu Lasten von A.»\n\nDas Urteilsdispositiv wurde am 24. November 2023 versandt.\n\n6. A. meldete beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. mit Schreiben vom 4. Dezember 2023\nBerufung an.\n\n7. Am 19. Januar 2024 wurde das begründete Urteil ES 3-2023 des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. versandt, und die Gerichtsgebühren wurden mit\nCHF 1'500.00 festgelegt.\n\nSoweit erforderlich, wird auf die Urteilsbegründung in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\n8. A. (folgend: Berufungskläger) reichte am 8. Februar 2024 die Berufungserklärung gegen\ndas Urteil ES 3-2023 des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 23. November 2023 ein und stellte die Rechtsbegehren, mit Ausnahme von Ziffer 1 des Dispositivs sei das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Appenzell I.Rh. vom 23. November\n2023 aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter seien\ndie Geldstrafe und die Busse bedingt auszusprechen und unter Berücksichtigung seiner\nwirtschaftlichen Situation und der Verhältnismässigkeit um die Hälfte zu reduzieren.\n\n(…)\n\n11. Die Berufungsverhandlung fand am 10. Dezember 2024 statt, an welcher der Berufungskläger anwesend war.\n\n(…)\n\nIII.\n\n1.\n1.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ein\nTier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet (Tierquälerei; Art. 26 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes [TSchG]).\n\n"}