Tierquälerei und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz Der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG macht sich der Berufungskläger schuldig, weil er seine kranken Kälber nicht angemessen behandelt, sondern sich selbst überlassen hat sowie seine Tiere einzig mit Gras und Heu seines Betriebs und somit mangelhaft gefüttert hat. Zu- sätzlich hat er sich der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig gemacht, weil er seinen Kälbern weder ein Kälberschlupf noch ausreichend eingestreute und trockene Liegeplätze sowie hochträchtigen Muttertieren keine Abkalbebuchten zur Verfügung gestellt hat, seinen Tieren verdorbenes Emd verfüttert hat, seine Tiere Zugang zu Gegenständen mit erheblicher Gefahr hatten und sich auf mit Kot ver- schmutzten und nassen Laufflächen bewegen mussten. Dem Berufungskläger wurde deshalb keine Freiheitsstrafe ausgesprochen, da das angefoch- tene Urteil, welches eine Geldstrafe aussprach, nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden darf (reformatio in peius nach Art. 391 Abs. 2 StPO). Erwägungen: I. 1. Am 23. Mai 2022 reichte das Veterinäramt bei der Kantonspolizei Appenzell I.Rh. Straf- anzeige gegen A. wegen Verstössen gegen die Tierschutz- (TSchG, TSchV, VBLV, EV TSchG) und Tierseuchengesetzgebung (TSG, TSV, kTSV) sowie wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 des Strafgesetzbuches [StGB]) ein. 2. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. erliess am 16. Januar 2023 einen Strafbefehl (Proz. Nr. ST.2022.360) gegen A., sprach ihn der mehrfachen Tierquälerei (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG), der mehrfachen Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung (Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG) sowie der mehrfachen Übertretung des Tierseuchengeset- zes (Art. 48 Abs. 1 TSG) schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 100.00 und mit einer Übertretungsbusse von CHF 3'000.00. 3. Gegen diesen Strafbefehl erhob A. am 23. Januar 2023 Einsprache. 4. Am 30. Mai 2023 überwies die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. dem Bezirksgericht Appenzell I.Rh. die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens, hielt am Strafbefehl fest und verzichtete gleichzeitig auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung. 5. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 23. November 2023 fol- gendes Urteil ES 3-2023: «1. Das Strafverfahren gegen A. wegen - mehrfacher Übertretung des Tierschutzgesetzes nach Art. 28 Abs. 1 TSchG, begangen vom 16. März 2018 bis 22. November 2018, und - mehrfacher Übertretung des Tierseuchengesetzes nach Art. 48 Abs. 1 TSG, begangen von 2012 bis 22. November 2020 wird zufolge Verjährung eingestellt. 2. A. wird schuldig gesprochen - der mehrfachen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, begangen vom 16. März 2018 bis 2. März 2022, 1 - 25 - der mehrfachen Übertretung des Tierschutzgesetzes nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, begangen am 16. April 2021 und am 2. März 2022, und - der mehrfachen Übertretung des Tierseuchengesetzes nach Art. 48 Abs. 1 TSG, be- gangen im Februar 2022. 3. 3.1 A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 100.00. Bei Nichtbe- zahlung der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Freiheitsstrafe von 180 Tagen. 3.2 A. wird zudem mit einer Busse von CHF 1'500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer ermässigten Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 und den Untersuchungskosten von CHF 1'696.00, insgesamt CHF 2‘696.00, gehen zu Lasten von A.» Das Urteilsdispositiv wurde am 24. November 2023 versandt. 6. A. meldete beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 Berufung an. 7. Am 19. Januar 2024 wurde das begründete Urteil ES 3-2023 des Präsidenten des Be- zirksgerichts Appenzell I.Rh. versandt, und die Gerichtsgebühren wurden mit CHF 1'500.00 festgelegt. Soweit erforderlich, wird auf die Urteilsbegründung in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. 8. A. (folgend: Berufungskläger) reichte am 8. Februar 2024 die Berufungserklärung gegen das Urteil ES 3-2023 des Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 23. No- vember 2023 ein und stellte die Rechtsbegehren, mit Ausnahme von Ziffer 1 des Dispo- sitivs sei das Urteil des Bezirksgerichtspräsidiums Appenzell I.Rh. vom 23. November 2023 aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter seien die Geldstrafe und die Busse bedingt auszusprechen und unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Situation und der Verhältnismässigkeit um die Hälfte zu reduzieren. (…) 11. Die Berufungsverhandlung fand am 10. Dezember 2024 statt, an welcher der Berufungs- kläger anwesend war. (…) III. 1. 1.1. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in ande- rer Weise missachtet (Tierquälerei; Art. 26 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes [TSchG]). 1.2. 1.2.1. Vernachlässigt wird ein Tier unter anderem, wenn sein Halter es aufgrund ungenügender Pflege (einschliesslich nicht angemessener medizinischer Versorgung), Ernährung und Unterbringung der Gefahr aussetzt, dass es in seinem Wohlergehen beeinträchtigt 2 - 25 werden könnte (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutz- strafrecht in Theorie und Praxis, 2. Auflage, 2019, S. 129). Eine Tierquälerei durch Vernachlässigung setzt eine Pflichtverletzung von einer gewis- sen Schwere voraus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1.; 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2). Sie liegt jedoch nicht erst dann vor, wenn das Leiden des Tieres beträcht- lich oder erheblich bzw. sein Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt ist. So muss das Tier nicht stark leiden. Dennoch muss auch eine strafrechtlich relevante Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei durch Vernachlässigung gespro- chen werden kann und allenfalls der Übertretungstatbestand von Art. 28 Abs. 1 TSchG zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2011 vom 30. Januar 2012 E. 3.3). Die Tierwürde wird bei einer Vernachlässigung, d.h. bei einem Verstoss gegen Art. 6 Abs. 1 TSchG, welcher den Tierhalter verpflichtet, seine Tiere angemessen zu nähren, zu pflegen sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren, per se missachtet. Eine zusätzliche Prüfung, ob eine Würdemissachtung vorliegt, ist daher nicht erforderlich (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 137). In der Praxis zeigt sich, dass die Täter nicht selten mit der Tierhaltung allgemein überfordert sind (vgl. BOLLI- GER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 135). Der Übertretungstatbestand von Art. 28 TSchG gelangt zur Anwendung, wenn der betreffende Verstoss absoluten Baga- tellcharakter hat (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 131). 1.2.2. Eine Misshandlung ist auch durch Unterlassung möglich. Eine Garantenpflicht für ein Tier trifft dessen Halter infolge seiner in Art. 6 Abs. 1 TSchG festgelegten Verantwortung zur angemessenen Ernährung, Pflege und Gewährung der notwendigen Beschäftigung, Bewegung und Unterkunft (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 123). Wird ein Tier so stark vernachlässigt, dass bei diesem wegen der schlechten Haltung tatsächlich Belastungen in Form von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängs- ten auftraten, geht die Misshandlung als Verletzungsdelikt der Vernachlässigung vor (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 124 f.). 1.2.3. Die Würde des Tieres ist dessen Eigenwert, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG). Das Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn die Haltung und Er- nährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind, das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist, sie klinisch gesund sind und Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden (Art. 3 lit. b TSchG). Von einer Missachtung der Würde ist demnach auszugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtigt ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG) und eine Belastung nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Die Leiden oder Schmerzen eines kranken Tieres brauchen nicht besonders stark zu sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 E. 2.2.2; 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 5.1; 6B_482/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2). 1.2.4. Vorsätzlich begeht ein Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Während der Täter beim Vorsatz den Eintritt des deliktischen Erfolgs als 3 - 25 sicher voraussieht, hält er ihn beim Eventualvorsatz bloss für möglich. Bei beiden Vor- satzarten muss der deliktische Erfolg mit dem vom Täter angestrebten Ziel nicht über- einstimmen. Vielmehr genügt es, dass der Täter den deliktischen Erfolg, mag ihm dieser gleichgültig oder sogar unerwünscht sein, als notwendige Folge oder als Mittel zur Errei- chung des verfolgten Zwecks in seinen Entschluss miteinbezogen hat (vgl. BGE 119 IV 193 E. 2 cc; ABO YOUSSEF, StGB, Annotierter Kommentar, 2020, Art. 12 N 5). 2. 2.1. Mit Busse bis zu CHF 20'000.00 wird bestraft, sofern nicht Art. 26 TSchG anwendbar ist, wer vorsätzlich die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet (übrige Widerhandlun- gen; Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG). 2.2. Die Bestimmung nach Art. 28 TschG ist Auffangtatbestand für weniger gravierende, das Wohlergehen von Tieren aber gleichwohl in strafrechtswidriger Weise tangierende Ein- griffe. Sie stellt Verstösse gegen die Vorschriften über die Tierhaltung unter Strafe und gelangt immer dann zur Anwendung, wenn allgemeine oder für bestimmte Tierarten zu- sätzlich bestehende spezielle Haltungsvorschriften verletzt werden, das zu beurteilende Verhalten aber nicht bereits eine der Tatbestandsvarianten von Art. 26 Abs. 1 TSchG erfüllt. Bei Delikten nach Art. 28 TSchG handelt es sich um abstrakte Gefährdungsde- likte. Treten bei einem Tier als Folge einer Handlung, deren Vornahme an sich schon strafbar nach Art. 28 TSchG ist, zusätzlich noch Belastungen von einer gewissen Inten- sität in Form von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten auf, ist der Tatbestand der Misshandlung und folglich der Tierquälerei nach Art. 26 TSchG erfüllt (vgl. BOLLI- GER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 192 f.). 2.3. Die allgemeinen Anforderungen an eine Tierhaltung sind wie bereits ausgeführt in Art. 6 Abs. 1 TSchG festgelegt: So muss, wer ein Tier hält oder betreut, dieses unter anderem angemessen nähren, pflegen sowie ihm soweit nötig Unterkunft gewähren. In der Tier- schutzverordnung (TSchV) werden diese Grundsätze sodann konkretisiert. Die im vor- liegenden Fall zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der TSchV werden folgend bei den konkreten Tatvorwürfen aufgeführt. 3. 3.1. Am 16. März 2018 erfolgte auf dem Betrieb des Berufungsklägers eine Kontrolle durch die Tierärzte Dr. D. und Dr. E. vom kantonalen Veterinäramt. Dabei wurde im Kontroll- bericht festgehalten, dass das Jungtier mit der Nr. a. (sog. Kümmerer) für sein Alter von acht Monaten klein gewachsen war und ein struppiges Fell, gerötete Vordergliedmassen distal des Carpalgelenkes und ein tonnenförmiges Abdomen aufwies. 3.2. Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere so oft wie nötig überprüfen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Der Tierhalter ist da- für verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entspre- chend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Zu den Pflichten gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 2 TSchV gehört auch, falls erforderlich einen Tierarzt beizuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 14.3). 3.3. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, das kranke Jungtier (Nr. a.) nicht angemessen gepflegt und behandelt zu haben. 3.4. Der Sachverhalt, dass dieses Jungtier in desolatem Zustand war, ergibt sich einerseits aus dem Kontrollbericht der Tierärzte vom 16. März 2018. 4 - 25 Zudem bestritt der Berufungskläger diesen Sachverhalt weder an dessen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2023, noch an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 23. November 2023. Er habe es homöopathisch und mit Naturheilmitteln behandelt, womit er jedoch keinen Erfolg gehabt habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger zum vorgelegten Foto 3, auf welchem dieses Jungtier abgebildet war, und der Frage, weshalb er keinen Tierarzt beigezogen habe, an, er könne nicht mehr genau sagen, was mit diesem Tier gewesen sei. Es sei nicht so krank gewesen, es habe keine Krankheitserscheinungen gehabt, es sehe aber sicher nicht ganz ideal aus. Er glaube nicht, dass das Tier nass gewesen sei, es hätte keinen Durchfall gehabt und merke auch nicht, ob es etwas an den Vorderläufen gehabt habe. Wenn es etwas an den Klauen gehabt hätte, dann hätte er ihm ein homö- opathisches Mittel wie Hepar sulfur, Phosphorus oder Bienenhonig geben. Er sei 16 Jahre penicillinfrei im Stall. Da die Bio-Kontrolle schon bemängelt hätte, dass er ein Me- dikament eingesetzt habe, das er nicht hätte nutzen sollen, könne es sein, dass er etwas länger zugewartet habe, als dies die Tierärzte würden. Aufgrund des Bildes würde er vorerst sicher keinen Tierarzt aufbieten. Der Tierarzt würde ihm nur etwas spritzen. Ebenfalls führte er in seiner schriftlichen Berufungserklärung an, die Natur sei in der Lage, sich selbst zu erhalten und sie bedürfe keiner unnötigen menschlichen Eingriffe. Die biologische Landwirtschaft gebiete, den Tieren möglichst wenig Medikamente zu verabreichen. Auch mit diesen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung kann der Berufungs- kläger nicht widerlegen, dass er trotz des schlechten gesundheitlichen Zustands des Jungtiers mit der Nr. a. keinen Tierarzt hinzugezogen habe, womit der Sachverhalt er- stellt ist. 3.5. Die Vorinstanz entschied zu Recht, dass der Berufungskläger das kranke Jungtier Nr. a. nicht angemessen behandelt hat, zumal er aufgrund des schlechten und deutlich erkenn- baren Zustands des Tiers spätestens nach der erfolglosen Behandlung mit Homöopathie und Naturheilmitteln eine ärztliche Behandlung hätte in die Wege leiten müssen. Indem er das Jungtier sich selbst überlassen hat, hat er es vernachlässigt und seine Würde missachtet. Der Berufungskläger hat demnach wissentlich und willentlich, somit vorsätz- lich gehandelt. Der Berufungskläger ist demnach der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV, begangen am 16. März 2018, schuldig zu sprechen. 4. 4.1. 4.1.1. Am 18. April 2018 wurde der Berufungskläger von Dr. F. des Rindergesundheitsdienstes und Dr. D. des Veterinäramts für eine Bestandeskontrolle (Nachkontrolle) zur Überprü- fung des Nährzustandes der Milchvieh-/Mutterkuhherde besucht. Anlässlich dieser Kon- trolle wurde festgestellt, dass die Hälfte der dreizehn Kühe bezüglich Ernährungszustand unterhalb der angestrebten Normwerte lag und unterkonditioniert war. Die Kuh Z. hatte eine angestrengte Atmung mit massiv veränderten Lungengeräuschen. Die Kuh Y. war extrem mager und ihr Ernährungszustand lag unterhalb der Normwerte (Spurenele- mente Kupfer und Selen waren hochgradig mangelhaft), ihr Fell war überwiegend stumpf und es bestand der Verdacht auf Paratuberkulose. 4.1.2. Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tiere sind regelmässig 5 - 25 und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchV). 4.1.3. Die Unterernährung von mindestens zwei Kühen des Berufungsklägers ist durch den Kontrollbericht der Tierärzte vom 7. Mai 2018 und die Laborergebnisse der Blutproben belegt. Die Pool-Blutprobe von drei Tieren, worunter sich auch die Blutprobe der Kuh Y. befand, ergab eine hochgradig mangelhafte Versorgung mit den Spurenelementen Se- len (23.6 µg/l bei einem Normwert von 40-85 µg/l) und Kupfer (2 µmol/l bei einem Norm- wert von 8-24 µmol/l). Die Kuh Y. wies einen Body Condition Score (BCS) von lediglich 1.75 auf und die Tierärzte empfahlen in ihrem Kontrollbericht gar deren Euthanasie, so- fern nach der Spurenelementversorgung keine Besserung eintrete. So spielten Spuren- elemente wie Kupfer und Selen eine entscheidende Rolle für die Gesundheit von Rin- dern. Bei Mangel an Kupfer komme es bei Kälbern und Jungtieren zu Entwicklungsstö- rungen und einer Schwächung der Infektabwehr, bei erwachsenen Tieren zu Durchfall, Nachlassen der Milchleistung und Abmagerung. Bei Mangel an Selen sei von einer er- höhten Anfälligkeit von Infektionen auszugehen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juli 2022 gab der Berufungskläger an, seine Tiere ausschliesslich mit Gras und Heu vom eigenen Hof gefüttert zu haben. Er führte dazu aus, seine Tiere natürlich füttern zu wollen. Eine Kuh könne mit einem Man- gel auskommen. Die Leistung leide darunter, aber mit dem könne er leben. Schäden seien keine durch den Mangel entstanden, er mache das seit fünfzehn Jahren so. Er habe die Kuh Y., welche ein eigenes Kalb und weitere Kälber gesäugt habe, vielleicht etwas überbelastet. Sie sei aber nicht krank gewesen, sondern habe einfach etwas ab- genommen. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2023 erläuterte der Berufungskläger, eine naturnahe, wildtierähnliche Haltung seiner Kühe zu betreiben. Seit 20 Jahren sei er am «Retourzüchten». Er wolle keine Hochleis- tungskühe, sondern Niederleistungskühe. In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 23. November 2023 gab der Berufungskläger zu Protokoll, es sei für ihn Ehrensache, die Tiere nur mit Futter vom Hof zu versorgen. Schon sein Grossvater habe die Tiere ohne Mineralstofffutter gefüttert. Man müsse halt die Leistungen der Tiere anpassen. Sein Futter tue den Kühen gut. Er glaube nicht, dass das Wohlergehen der Tiere gelitten habe. Gegen Frühling seien sie etwas weniger «zwäg» gewesen, das sei aber vom Rau- futter, vom Heu gekommen. An der Berufungsverhandlung vom 10. Dezember 2024 wie- derholte er, er habe seinen Tieren nur Gras und Ökoheu seines Betriebs, welches das einzige gesunde Futter sei, jedoch kein Mineralfutter oder sonstiges Zufutter zum Fres- sen gegeben. Seine Fütterung sei artgerecht und besser für die Verdauung. Vierwöchi- ges Emd oder Eiweisskonzentrat gäbe Pansenübersäuerung. Seine Tiere seien wohl im Herbst besser genährt als im Frühling, Wild sei im Frühling auch weniger stark. Er habe die Tiere „retourgezüchtet“. Eine begleitete Studie, wie ihm dies von der Vorinstanz an der Hauptverhandlung vorgehalten worden sei, wäre für die Wissenschaft nicht interes- sant gewesen. Der Kantonstierarzt G. habe ihm mit Mineralstoff-Injektion drei kranke Kälber beschert. Er habe die Mineralstoffversorgung optimiert, nicht maximiert. Sie sei wie eine Droge: Mineralstoffe werden gefüttert, aber die Kuh nehme sie nicht auf und sie gingen ins Wasser. BCS 2.5 sei für ihn in Ordnung, es sei einfach eine leichte Kuh. Sowohl die Bestandeskontrolle des Veterinäramts vom 18. April 2018 als auch die La- borergebnisse bestätigen nicht nur die Unterernährung von mindestens zwei Kühen, sondern auch, dass die zwei Kühe Y. und Z. Krankheitssymptome aufwiesen. Auch be- stritt der Berufungskläger nicht, dass er den Tieren kein Zusatzfutter, sondern aus- schliesslich das auf seinem Hof gewachsene Gras/Heu verabreichte. Somit ist der Sach- verhalt betreffend ungenügender Ernährung der Tiere erstellt. 6 - 25 4.1.4. Die Vorinstanz führte in Erwägung 3.2.1. an, der Anspruch des Beschuldigten, seine Tiere nur mit betriebseigenen Futtermitteln ernähren zu können, indem er auf entspre- chende Leistungen verzichte, könne mit Braunvieh nicht umgesetzt werden. Während Jahrzehnten sei diese Rasse auf Milchleistung gezüchtet worden. Auch als Mutterkühe genutzte Braunviehkühe produzierten allein aus ihrem genetischen Potential heraus grosse Mengen an Milch, auch auf Kosten ihrer eigenen Körperkondition bis zur Abma- gerung und Unterversorgung. Durch Fütterung allein könne die Milchleistung nicht ge- steuert werden. Mineralfutter sei demnach wichtig, um die Versorgung der Kühe mit Mengen- und Spurenelementen sowie Vitaminen sicherzustellen. Längerfristig könnten Milchkühe Mängel in der Mineralstoffversorgung nicht ausgleichen. Zudem variiere der Bedarf der Einzeltiere an Mineralstoffen je nach Grundfutter und Gesundheitszustand sowie Laktationszeitpunkt stark. Indem der Beschuldigte seine Tiere ausschliesslich mit hofeigenem Futter (Gras im Sommer und Heu im Winter) versorgt habe, habe er die Bedürfnisse und das Wohlergehen der Tiere missachtet und sie durch die ungenügende Ernährung in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert. Er habe seine ideologische Über- zeugung über das Wohlergehen seiner Tiere gestellt. Auch habe er sich beispielsweise in seinem Vorhaben, die Rasse Braunvieh «retour zu züchten», nicht wissenschaftlich medizinisch begleiten lassen. Als Folge seien die Tiere massiv fehl- und unterernährt und in ihrem Wohlergehen beeinträchtigt gewesen und hätten gelitten. Obschon der Be- schuldigte um den schlechten Zustand der Kuh Y. gewusst habe, habe er sie sich selbst überlassen und sie nicht angemessen mit zusätzlicher Ernährung und den notwendigen Zusatzstoffen versorgt. Ihre Würde als Tier sei verletzt worden. Der schlechte Nährzu- stand des Viehs des Beschuldigten sei bereits in den Jahren 2013 und 2014 bemängelt worden. Der Beschuldigte habe somit seit mindestens diesem Zeitpunkt gewusst, dass seine Fütterungsmethoden ungenügend gewesen seien und nicht dem Tierwohl entspro- chen hätten. Trotzdem habe er sie unzureichend nur mit Futter gefüttert, das sein Hof abgeworfen habe, und habe ihnen das notwendige Zusatzfutter verwehrt. Er habe somit mit direktem Vorsatz gehandelt. Das Tierschutzgesetz bezwecke den Schutz der Würde und des Wohlergehens des einzelnen Tieres. Würden durch eine Handlung Rechtsgüter von mehr als einem Tier verletzt, wie vorliegend bei Vernachlässigung mehrerer in einem Stall untergebrachter Tiere, liege echte Konkurrenz vor. Dieser rechtlichen Würdigung der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzustimmen. Zudem ging an der Berufungsverhandlung hervor, dass der Berufungskläger seine Tiere als ge- sund einschätzte, seine Tierhaltung als die einzig richtige und gesunde halte und die Empfehlungen der Fachpersonen, unter anderem der Tierärzte, welche seine Tiere kon- trollierten, als nicht nötig erachtete. Auch gab er zu, dass seine Tiere gegen Frühling schlechter genährt seien. Ebenfalls zeugt die Retourzüchtung, welche der Berufungsklä- ger ohne Begleitstudie vorgenommen hat, davon, dass er befürchtete, diese könnte Er- gebnisse bringen, welche sein Verhalten kritisiert. Er hat folglich seine Tiere nicht dem heutigen Erfahrungsstand und den Erkenntnissen der Physiologie und Ernährungsbe- dürfnisse der Tiere entsprechend gehalten. Mit dieser mangelhaften Fütterung überforderte der Berufungskläger seine Tiere, wes- halb er der mehrfachen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 TSchV, begangen bis 18. April 2018, schuldig zu sprechen ist. 4.2. 4.2.1. Anlässlich der Kontrolle vom 18. April 2018 wurde durch die Tierärzte weiter festgestellt, die Jungtiere hätten eine starke Belastung mit Magen-Darm-Würmern und das Jungtier Nr. b. sei hochgradig abgemagert, habe ein struppiges Fell, steife und gefüllte Gelenke und weise eine chronisch veränderte Lunge auf. 7 - 25 4.2.2. Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere so oft wie nötig überprüfen (Art. 5 Abs. 1TSchV). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand ent- sprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 TSchV). 4.2.3. Der Berufungskläger hat diesen Zustand des Jungtiers Nr. b. sowie die nicht angemes- sene Pflege und Betreuung in der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juli 2022 nicht bestritten, er meinte einzig, es gäbe halt zwischendurch Tiere, welche eine Störung hät- ten. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung beantwortete er die Frage, weshalb er dieses Jungtier nicht frühzeitig mit Zusatzfutter ernährt und nicht den Tierarzt geholt habe, dahingehend, das Tier habe es von Geburt an nicht recht gehabt, es habe wahr- scheinlich Durchfall und etwas mit den Gelenken gehabt, deshalb hätte es geschwollene Gelenke bekommen. Als er gesehen habe, dass das Tier kaum mehr habe stehen kön- nen und geschwollene Gelenke erhalten hätte, sei die Kontrolle gekommen, bevor er den Tierarzt hätte beiziehen können. Das Tier habe ja noch gesäugt und er dachte, da würde er noch etwas hinbringen. 4.2.4. Im Wissen um den sehr schlechten Zustand des Jungtiers Nr. b. unterliess es der Beru- fungskläger, dieses mit Zusatzfutter zu ernähren und den Tierarzt beizuziehen. Damit hat der Berufungskläger dieses Tier vorsätzlich vernachlässigt und seine Würde miss- achtet, wie dies auch die Vorinstanz rechtlich würdigte. Er hat es durch die schlechte Haltung gar so stark vernachlässigt, dass es solche Schäden davontrug, dass die Tier- ärzte sogar die Euthanasie empfahlen, womit sogar Misshandlung durch Unterlassung vorliegt. Der Berufungskläger ist demnach der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV, begangen bis 18. April 2018, schuldig zu sprechen. 5. 5.1. Am 16. April 2021 führten Dr. D., amtliche Tierärztin, Dr. H., amtliche Fachexpertin, so- wie Dr. I., Bestandestierarzt, eine unangemeldete Kontrolle auf dem Betrieb des Beru- fungsklägers durch, um die Umsetzung und Wirksamkeit der vom Berufungskläger mit dem Bestandestierarzt eingegangenen Vereinbarungen vom Juli 2018 und Januar 2020, wonach die Tiere zusätzlich Mineralsalze und Silofutter bekommen sollten, zu überprü- fen. Es befanden sich 4 Kälber, 3 Rinder und 13 Kühe auf dem Betrieb. Dr. I. entnahm bei total 10 Tieren Blut, um die bedarfsgerechte Versorgung mit Spurenelementen zu überprüfen. Der Berufungskläger bestätigte auf dem Kontrollbericht des Veterinäramts vom 16. April 2021 unterschriftlich, dass die Angaben unter «Kontrollergebnis» und den zusätzlichen Kontrollberichten den Tatsachen entsprechen würden. Anlässlich dieser Kontrolle wurden diverse Mängel festgestellt, welche im Kontrollbericht der beiden Tierärzte vom 23. April 2021 festgehalten worden sind und in den folgenden Erwägungen 5.2. bis 5.7. detailliert aufgeführt werden. 5.2. 5.2.1. An der Kontrolle vom 16. April 2021 wurde festgestellt, dass der Nährzustand der Kuh X. mager (BCS 2) war. Die Laborergebnisse der Blutproben von zehn Tieren (von je fünf Kälbern und Kühen) wiesen eine Unterversorgung von Kupfer und Selen auf. Zudem liess ein grenzwertiger Natriumgehalt vermuten, dass auch die Salzversorgung ungenü- gend war. Der sich im Stall befindliche Salzspender (Gummireifen an der Wand) war gänzlich leer und so montiert, dass die Kälber diesen nicht erreichen konnten. Der Untersuchungsbefund der J. vom 20. April 2021 hielt folgende Laborergebnisse fest: Fünf Kühe wiesen einen hochgradigen Mangel an Selen (18.5 µg/l bei einem Normwert von 40-85 µg/l) auf. Der Selenspiegel war somit noch tiefer als bei der Poolprobe von 8 - 25 drei Tieren (23.6 µg/l bei einem Normwert von 40-85 µg/l), welche an der letzten Unter- suchung im April 2018 abgenommen worden war. Die Versorgung mit Kupfer (7.9 µmol/l bei einem Normwert von 8-24 µmol /l) und Natrium (135 mmol/l bei einem Normwert von 135-145 mmol/l) war im untersten Grenzbereich an der Schwelle zur Unterversorgung. Auch die fünf Kälber wiesen eine massive Unterversorgung an Selen (19.9 µg/l bei ei- nem Normwert von 40-85 µg/l), an Kupfer (4.8 µmol/l bei einem Normwert von 8-24 µmol/l) und an Magnesium (0.6 mmol/l bei einem Normwert von 0.8-1.3 mmol/l) auf. 5.2.2. Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu ver- sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchV). 5.2.3. Der Berufungskläger äusserte sich anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz vom 23. November 2023 zum schlechten Ernährungszustand dahingehend, als dass er seine Tiere ausschliesslich mit hofeigenem Futter füttere, damit sie widerstandsfähiger werden und er kein Zusatzfutter einkaufen müsse. Betreffend der hochgradig abgemagerten Kuh X. gab er an, die Kühe hätten Heu gehabt. Wenn sie nicht fressen, müssten sie halt bis zum Frühling warten. An der Berufungsverhandlung führte er aus, die Tiere müssten mit seinem Heu zurechtkommen. Er sei nicht überzeugt, dass es seinen Tieren nicht gut gehe. Er wollte nicht auf eine resistentere Rasse wechseln, damit er vielleicht wieder mit Melken anfangen könne. Er habe mit Melken aufgehört, als der Milchpreis unter CHF 0.70 gefallen sei. Die Braune Rasse sei grundsätzlich widerstandsfähig. Zum fehlenden Salz räumte der Berufungskläger gegenüber der Staatsanwaltschaft ein, dies ein wenig unterschätzt zu haben. Gleichzeitig machte er aber geltend, die Kälber hätten ja noch Milch der Kühe, ein Hirsch mache das auch nicht anders. Man müsse sie aber nicht süchtig machen. Zuerst solle man schauen, ob sie das auch ohne können, ansonsten müsse er sie halt umtun. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz behauptete der Berufungskläger, der Salzspender sei für die Kühe, nicht für die Kälber gewesen. Der Berufungskläger bestritt folglich nicht, dass bei seinen Tieren eine Unterversorgung an Kupfer, Selen, Natrium und Magnesium vorgelegen hat. Der Sachverhalt ist somit klar erstellt. 5.2.4. Der Berufungskläger hat die Bedürfnisse seiner Tiere missachtet und überforderte sie in ihrer Anpassungsfähigkeit, indem er ihnen lediglich Gras und Heu seines Betriebs zum Fressen gab. Dadurch waren seine Tiere stark fehl- und mangelernährt, womit er sie vernachlässigte, in ihrem Wohlergehen beeinträchtige und ihre Würde verletzte. Der Be- rufungskläger nahm sogar in Kauf, dass er ein Tier beseitigen müsse, wenn es mit seiner Fütterungsart nicht zurechtkomme, womit er direktvorsätzlich handelte. Er ist der mehr- fachen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 TSchV, begangen bis am 16. April 2021, schuldig zu sprechen. 5.3. 5.3.1. An der Kontrolle vom 16. April 2021 wurde weiter festgestellt, dass die Kälber im Fell recht struppig dastanden. Das Wetter war kalt und windig. Das Kalb c. zeigte eine pum- pende Atmung, hat gehustet und war nass. Dr. I. diagnostizierte eine beginnende Bron- chopneumonie bei einer Körpertemperatur von 39.1 Grad C und behandelte es homöo- pathisch. 5.3.2. Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Der Tierhalter ist dafür verant- wortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend un- tergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 2 TSchV). 5.3.3. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, das Kalb c. nicht ausreichend gepflegt und be- handelt zu haben. 9 - 25 5.3.4. An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz erklärte der Berufungskläger, die Kälber kurier- ten sich in der Regel wieder selbst. Nach der Beanstandung sei das Kalb, das Lungen- probleme gehabt haben solle, mit homöopathischen Mitteln behandelt worden. Dies, da- mit die Kirche im Dorf bleibe. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Berufungs- kläger zum unterbreiteten Foto, welches das Kalb c. nass im Freien auf morastigem Bo- den stehend zeigt, bei 39.1 Grad C Fieber müsse man noch nicht gleich den Tierarzt beiziehen, mit seiner Haltung und Fütterung werde vieles selbst gut und mit ein paar „Chügeli“ bringe man dies auch hin. Er könne sich nicht mehr erinnern, dass er im Stall eine Lungenentzündung gehabt habe. Der Sachverhalt ist durch den Kontrollbericht vom 23. April 2021 und den diesem beige- legten Fotos sowie durch die Aussagen des Berufungsklägers erstellt. 5.3.5. Das Kalb c. war sich selbst überlassen und wurde vom Berufungskläger nicht genügend gepflegt und betreut. Damit hat er es vorsätzlich vernachlässigt und es in seiner Würde verletzt. Er ist der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 TSchV, begangen am 16. April 2021, schuldig zu sprechen. 5.4. 5.4.1. Zudem wurde an der Kontrolle vom 16. April 2021 festgestellt, dass der Kälberschlupf nicht zugänglich war. Der Liegebereich der Kälber war kaum eingestreut, nass und nicht zugänglich. Trotz kaltem und windigem Wetter hatten die Tiere keinen adäquat einge- streuten Liegebereich zur Verfügung und legten sich daher zum Teil auf der für Kühe abgesperrten Weide ab. 5.4.2. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeein- richtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Der Tierhalter sorgt für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können (Art. 6 TSchV). Für Kälber bis vier Monate muss der Liegebereich mit ausreichend ge- eigneter Einstreu versehen werden (Art. 39 Abs. 1 TSchV). 5.4.3. Auf der Abbildung 4, welche dem Kontrollbericht beiliegt, ist ersichtlich, dass der Liege- bereich der Kälber zuwenig eingestreut sowie die Einstreu verschmutzt und nass war. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab der Berufungskläger dazu an, die Kälber hätten im Kopfbereich der Kühe gelegen. Zwei bis drei könnten dort gut liegen, vor allem die kleinen Kälber könnten dort sein. Der Berufungskläger gab an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz zu, dass der Kälberstall tagsüber abgesperrt und nur nachts offen gewe- sen sei, die Kälber hätten bei den Kühen im Kopfbereich liegen können, dort hätten sie wunderbar Platz und könnten auch in der Nacht gesäugt werden. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung gab er an, der Liegebereich der Kälber sei ganz sicher nicht nass gewesen. Er sei aber nicht frisch eingestreut gewesen. Er könne ja den Kälberschlupf nicht offen haben, sonst würden die Kühe auch dort hineingehen. Nur über Nacht könn- ten die Kälber in den Kälberschlupf gehen, am Tag seien sie bei der Kuh im Kopfbereich. Der Sachverhalt, dass der Berufungskläger seinen Kälbern weder während des Tages trotz kaltem und windigem Wetter den Kälberschlupf noch einen ausreichend eingestreu- ten, trockenen und zugänglichen Liegeplatz zur Verfügung stellte, ist folglich erstellt. 5.4.4. Der Berufungskläger sorgte wissentlich und willentlich nicht für den notwendigen Schutz seiner Kälber. Da mehrere Kälber betroffen sind, liegt echte Konkurrenz vor. Er ist des- halb der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach 10 - 25 Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 3 Abs. 2, Art. 6 und Art. 39 Abs. 1 TSchV, begangen am 16. April 2021, schuldig zu sprechen. 5.5. 5.5.1. An der Kontrolle vom 16. April 2021 wurde ebenfalls festgestellt, dass die Liegeboxen der Kühe nicht eingestreut waren. 5.5.2. Für Kühe muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden (Art. 39 Abs. 1 TSchV). 5.5.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestritt der Berufungskläger den Sachverhalt nicht. Er machte nur geltend, seine Tiere hätten keine Scheuerstellen oder so beim Euter gehabt und es habe einen 6 cm Holzboden und darauf den teuersten Gummiboden. Auch an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab er zu, dass er nicht viel eingestreut habe, er habe jedoch die höchsten Matten, die Kühe würden weich lie- gen. An der Berufungsverhandlung gab er zum unterbreiteten Foto, auf welchem ersicht- lich ist, dass die Liegeboxen nicht eingestreut waren, an, er habe keine Kühe, die Liege- beschwerden, hornlose Stellen oder sonst etwas wegen zuwenig Streuen gehabt hätten. Er streue trocken, aber nicht dick. Wenn Kühe die Streu wegräumten, liege darunter die beste 3 cm weiche Gummimatte und darunter ein 6 cm dickes Holz. Sie seien immer noch 9 cm vom Beton weg. Seine Kühe seien Robusttiere und würden wegen der dicke- ren Haut mehr ertragen. Der Sachverhalt, dass der Berufungskläger seinen Kühen in ihrem Liegebereich nicht eingestreut hat, ist folglich erstellt. 5.5.4. Mit diesem vorsätzlichen Verhalten ist der Berufungskläger der mehrfachen Widerhand- lung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 TSchV schuldig zu sprechen. 5.6. 5.6.1. Des Weiteren wurde an der Kontrolle vom 16. April 2021 festgestellt, dass im Stall meh- rere Verletzungsgefahren im Tierbereich zu finden waren, wie lose Gatter, ein herumlie- gender Draht, ein herausstehender Nagel im Kälberbereich, ein Loch in der Abdeckung zur Güllegrube und eine Stacheldrahtrolle in einem Reifen. 5.6.2. Der Tierhalter muss den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Art. 5 Abs. 1 TschV). Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die Ver- letzungsgefahr für die Tiere gering ist (Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV). 5.6.3. Der Berufungskläger bestritt nicht, dass im Stall Verletzungsgefahren drohten. So führte er anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, er habe das Loch nach der Kontrolle umgehend zugedeckt und mit Holz zugemacht. Wenn etwas passiert wäre, hätte er schon etwas gemacht. Die Gegenstände seien wie eine Kratzbürste für die Tiere. Er habe auch Freude gehabt, als er gesehen habe, dass sie sich daran kratzten. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 16. Februar 2023 gab der Beru- fungskläger an, seine Kühe könnten wunderbar mit den herumliegenden Gegenständen mit Gefahrenpotential umgehen. Er habe keine verletzten Tiere und sie hätten auch ge- nügend Platz und überhaupt würden sich die Tiere liebend gern an den Sachen kratzen. Klar sei auch mal etwas umgefallen, dann habe man es wieder anders hingestellt. An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab der Berufungskläger zum Foto, auf welchem ein Loch im Boden zu sehen ist, an, es habe etwa 10 bis 12 cm, das Kalb könne mit dem 11 - 25 Fuss hinein, aber das Loch sei höher als der Boden. Das Kalb rutsche nicht hinein, wes- halb es nicht gefährlich sei. Er gab jedoch zu, dass über dem Loch ein Brett fehle, wel- ches er zwischenzeitlich angebracht habe. An der Berufungsverhandlung gab er zum vorgelegten Bild, auf welchem lose Gatter im Kälberstall zu sehen sind, an, dies sei eine ehemalige Absperrung gewesen, die halt etwas aus dem Anker gekommen sei. Er habe sie nicht mehr gebraucht und etwas nach hinten gestellt und im Kälberstall aufbewahrt. Zum vorgelegten Bild, auf welchem ein herausstehender Nagel zu sehen war, behaup- tete er, dass die Tiere diesen Nagel hervorgefressen hätten, sie hätten den Klotz weg- gefressen und der Nagel sei zum Vorschein gekommen. Als er ihn gesehen habe, habe er ihn weggenommen. Zum ebenfalls vorgelegten Foto, auf welchem ein Loch im Boden zu sehen ist, wolle er nicht sagen, das Loch sei nicht gefährlich, aber nicht so, dass etwas passiert sei. Der Sachverhalt, dass sich im Stall lose Gatter, ein herumliegender Draht, ein heraus- stehender Nagel im Kälberbereich, ein Loch in der Abdeckung zur Güllegrube und eine Stacheldrahtrolle in einem Reifen befanden, ist somit erstellt. 5.6.4. Der Würdigung der Vorinstanz ist vollumfänglich beizupflichten: Diese herumliegenden Gegenstände, der herausstehende Nagel und das Loch im Boden stellten eine erhebli- che Gefahr für die Tiere dar. Anlässlich dieser Kontrolle musste glücklicherweise keine Verletzung eines Tiers festgestellt werden. Der Berufungskläger verharmlost die Situa- tion, indem er angab, die Tiere würden sich an den Gegenständen gerne kratzen. Dabei verkennt der Berufungskläger, dass auf dem Fachmarkt diverse Kratzbürsten, auch ma- nuelle ohne Stromverbrauch, für wenig Geld erhältlich sind, welche keine Verletzungs- gefahr für die Tiere darstellen. Auch wusste der Berufungskläger, dass sich die Tiere an den Gegenständen hätten verletzen können, gab er doch selbst an, dass er nach der Kontrolle durch die Tierärzte sowohl den Nagel entfernt als auch das Loch geschlossen habe. Er hat somit vorsätzlich gehandelt. Der Berufungskläger hat somit vorsätzlich gegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV verstossen und ist der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG, begangen am 16. April 2021, schuldig zu sprechen. 5.7. 5.7.1. Schliesslich stellten die Tierärzte anlässlich der Kontrolle vom 16. April 2021 fest, die Laufflächen im Fressbereich, in Teilen des Auslaufes und im Übergang zum Liegebe- reich seien stark mit Kot verschmutzt und nass gewesen, so dass die Böden nicht als gleitsicher hätten bezeichnet werden können. 5.7.2. Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen (Art. 34 Abs. 1 TSchV). 5.7.3.Der Berufungskläger gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, er könne nicht den ganzen Tag ausmisten und die Kühe seien auch viel draussen, das sei nicht so dramatisch. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz wandte der Berufungsklä- ger ein, der Beton sei so rau, dass er wegen dem Kot nicht rutschig werde. An der Be- rufungsverhandlung erläuterte er zum vorgelegten Foto, auf welchem klar erkennbar ist, dass der Boden nass und stark mit Kuhdreck verschmutzt war, dass der Boden nicht glitschig sei, darunter sei ein rauer Beton. Es habe etwas Dreck, das sei schon klar. Wenn der Boden des Stalls neu gereinigt sei, sehe es in zwei Stunden wieder so aus. Die Böden seien so rau, er brauche ja jedes halbe Jahr eine neue Schaufel. Er habe auch nie eine Kuh, die dreckig sei, weil sie umfalle. Wenn die Kühe laufen könnten, dann genüge es doch. 12 - 25 Diese Aussagen des Berufungsklägers können den Sachverhalt, dass die Laufflächen stark mit Kot verschmutzt und nass waren, nicht widerlegen, womit er folglich erstellt ist. 5.7.4. Der Berufungskläger hat folglich am 16. April 2021 mit Wissen und Willen und somit vorsätzlich gegen Art. 34 Abs. 1 TSchV verstossen, weshalb er nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG schuldig zu sprechen ist. 6. 6.1. Am 2. März 2022 fand auf dem Landwirtschaftsbetrieb des Berufungsklägers eine wei- tere Kontrolle durch die amtliche Tierärztin Dr. D. und den amtlichen Fachassistenten K. vom Veterinäramt statt. Anlässlich dieser Kontrolle wurden erneut diverse Missstände festgestellt, welche im Kontrollbericht vom 11. März 2022 festgehalten worden sind und in den folgenden Erwägungen 6.2. bis 6.7. detailliert aufgeführt werden. 6.2. 6.2.1. Beim Stallrundgang wurde festgestellt, dass der für das Mineralsalz bestimmte Autopneu leer war. Im Tierbereich befand sich kein Leckstein. Das Tier W. war eher mager (BCS 2.5), es hatte durchgesäugt und hatte schon wieder ein Kalb bekommen. Die Laborer- gebnisse der Proben vom 24. Februar 2022 der Kuh W. und dessen toten Kalbs, welches kurz nach der Geburt verendete, zeigten eine starke Unterversorgung: Gemäss Labor- bericht vom 2. März 2022 wies das tote Kalb einen Selengehalt unter 10 µg/l bei einem Normwert von 40-85 µg/l sowie einen Kupferwert von 3.97 µmol/l bei einem Normwert von 8-24 µmol/l auf. Der Kupferwert war noch niedriger als derjenige, welcher bei den Kälbern im Vorjahr gemessen worden war. Die Kuh W. wies ebenfalls zu niedrige Werte auf. Der Selenwert betrug 17.5 µg/l bei einem Normwert von 40-85 µg/l, der Kupferwert 3.23 µmol/l bei einem Normwert von 8-24 µmol/l. 6.2.2. Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchV). 6.2.3. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, seine Tiere aus ideologischen Gründen nur mit betriebseigenem Futter, ohne auf das Laktationsstadium oder die körperliche Kondition der Tiere Rücksicht zu nehmen, gefüttert zu haben. 6.2.4. Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft gab der Berufungskläger zu, seine Tiere nur mit hofeigenem Futter zu versorgen. Dies sei das oberste Ziel. Sobald das Futter auf der Strasse sei, habe es viel Diesel dran und werde nicht besser. Er habe den Tieren den aufgezwungenen Mineralstoff gegeben, sonst nichts. Man habe ihm ge- sagt, er müsse den Tieren 200 Gramm Salz am Tag geben, er finde das aber nicht nötig. Er habe etwa 100 kg im Jahr gefüttert. Er habe keine Tiere wie vor 50 Jahren, die müsse er erst noch heranzüchten. Der Mineralsalzspender sei immer leer, er gäbe ihnen nur wenig. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz schob der Berufungskläger dem Kantonstierarzt die Schuld für das Verenden des Kalbs zu, da dieser der Mutterkuh eine Seleninjektion verabreichte. Weder die Kälber noch die Mütter dieser Kälber seien ab- gemagert gewesen. An der Berufungsverhandlung gab er zum vorgelegten Foto, wel- ches den leeren Autoreifen zeigt, welcher als Behältnis für die Mineralsalze montiert worden sei, an, wenn er viel Mineralstoffe in den Pneu gebe, fliege alles heraus und es liege alles im Dreck. Bei den drei Kälbern handle es sich um diejenigen, welche nach 13 - 25 der Seleninjektion neun Monate später innert 36 Stunden auf die Welt gekommen seien, alle drei seien nicht lebensfähig gewesen. Nach dem zweiten habe er den Tierarzt an- gerufen, eines sei schon tot gewesen. Als das dritte Kalb auf die Welt gekommen sei, sei der Tierarzt gekommen und habe Proben genommen. Er fahre viel besser, wenn er wenig Futter gebe. W. sei ein kleines Kühlein gewesen, dieses hätte man mit Mais auch höher heraufgebracht. Aber so ein Tier müsse aus der Zucht raus, das sei wichtig. An Unterversorgung sei bei ihm kein Kalb gestorben. Unterversorgung würde ja bedeuten, dass man keine Milch gegeben habe. Ein solches Kalb hätte doch Durchfall. Im März 2022 hätte er kein Kalb gehabt, das Durchfall gehabt habe. Aufgrund der im Bericht des Veterinäramtes festgehaltenen Wahrnehmungen von Dr. D. und K., der Laborwerte und der Abbildung Nr. 2 ist der Sachverhalt, dass die Kuh W. und deren kurz nach der Geburt verendetes Kalb stark unterernährt waren, klar erstellt und wird vom Berufungskläger auch nicht bestritten. 6.2.5. Der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz, durch alleiniges Füttern mit Gras und Heu habe er seine Tiere ungenügend ernährt und damit vernachlässigt, deren Bedürfnisse missachtet, sie in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert und damit ihre Würde verletzt, und er dabei direktvorsätzlich gehandelt habe, ist vollumfänglich zuzustimmen. Zudem ging an der Berufungsverhandlung hervor, dass der Berufungskläger überzeugt ist, seine Fütterungsart sei am besten für seine Tiere und wenn dies einem Tier nicht ge- nüge, müsse er es aus seinem Bestand geben. Damit gab er erneut zu, seine Tiere nicht dem heutigen Erfahrungsstand und den Erkenntnissen der Physiologie und Ernährungs- bedürfnisse der Tiere entsprechend zu halten. Der Berufungskläger ist demnach der mehrfachen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 TSchG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 TSchV, begangen bis am 2. März 2022, schuldig zu sprechen. 6.3. 6.3.1. Weiter wurde anlässlich der Kontrolle vom 2. März 2022 festgestellt, dass sich reichlich Emd von durchzogener Qualität in der Futterkrippe befand. Es hatte viele Stellen, an welchen das Futter verdichtet und weisslich verfärbt war. Diese Stellen rochen muffig und beim Zerzupfen bildeten sich Staubwolken (= verdorbenes Futter). Die Tiere frassen auch diese Stellen mit Appetit. 6.3.2. Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). 6.3.3. Der Berufungskläger gab in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, das sei Futter gewesen, das noch hätte belüftet werden sollen. Das hätte man ein wenig auflockern müssen. An jenem Tag hätte er genau diese Schicht verfüttert. Bei Stockheu gebe es das. Die Kuh könne fressen, was sie wolle, sie könne ihr Futter selbst wählen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab der Berufungskläger zu, den Tieren verdorbe- nes Emd gegeben zu haben. Er erklärte, das würde es manchmal geben. Er habe ihnen das Heu vorgeworfen und geschaut, ob sie es fressen. Er habe es nicht von sich aus weggeworfen. Was sie nicht gefressen hätten, hätte er dann weggeworfen. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger an, man habe mal einen „Schlumpf“, der nicht ganz so sei wie anderes. Das werfe man ja nicht gleich weg. Es sei nicht so verdorben gewesen, dass man es nicht hätte verfuttern können, es habe etwas gestaubt. Das sei früher Standard gewesen, nicht gerade normal, aber das habe es häufig gegeben. Er habe keine Heubelüftung mehr, dafür habe er Bio-Punkte erhal- ten, und jetzt mache er Bodenheu, welches er draussen trockne. Es sei auch nicht so grau gewesen. Es gebe auch keine Schäden mit den widerstandsfähigen Tieren, das sei 14 - 25 nicht so dramatisch. Auch in einem Stall mit Hightech-Kühen würden diese nicht sterben, aber sie bekämen einfach Durchfall. Der Sachverhalt, dass der Berufungskläger seinen Tieren verdorbenes Futter, welches nach den Erkenntnissen der Hygiene nicht den Bedürfnissen der Tiere entspricht, zum Fressen in die Krippe gelegt habe, ist erstellt und im Übrigen von diesem unbestritten. 6.3.4. Durch das willentliche und wissentliche Verfüttern verdorbenen Emds an mehrere Tiere ist der Berufungskläger deshalb der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutz- gesetz nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 TSchV, begangen am 2. März 2022, schuldig zu sprechen. 6.4. 6.4.1. Ebenfalls wurde an der Kontrolle vom 2. März 2022 festgestellt, dass die Liegeflächen der Kälber nass und stark verkotet waren. Der Kälberstall blieb tagsüber geschlossen und war für die Kälber nicht zugänglich. Lediglich nachts bei starker Zugluft wurden die Kälber in den Kälberstall (Freilaufstall) gesperrt. Als Kälberschlupf soll der Kopfraum der Liegeboxen dienen, worin sich etwas Laub befindet. 6.4.2. Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen sowie Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körper- pflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Der Tier- halter sorgt für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können (Art. 6 TSchV). Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein (Art. 34 Abs. 1 TSchV). Für Kälber bis vier Monate muss der Liegebereich mit ausrei- chend geeigneter Einstreu versehen werden (Art. 39 Abs. 1 TSchV). 6.4.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz bestätigte der Berufungskläger, dass seine Kälber am Tag, auch im Winter, immer draussen seien. Auch an der Berufungs- verhandlung gab er zum vorgelegten Foto, auf welchem die nasse Liegefläche des Käl- berstalls zu sehen ist, an, der Liegebereich sei so gross, dass soviele Kälber liegen könnten, wie vorhanden seien. Auf dem Foto könne man meinen, es sei nass. Dreckig könne es auch nicht sein, er wolle ja nicht, dass die Tiere dreckig würden. Wenn sie nur in der Nacht dort seien, dann würden sie nur drin liegen, und man müsse auch weniger Dreck rausnehmen. Am Tag seien sie bei den Kühen und koten dahin, wo auch die Kühe koten. Wenn die Kälber am Tag liegen wollten, dann müssten sie zu den Kühen in die Liegeboxen. Der Sachverhalt, dass der Berufungskläger seinen Kälbern tagsüber keinen Liegeplatz sowie nachts keinen ausreichend trockenen Liegeplatz zur Verfügung stellte, wird von diesem nicht bestritten und ist durch die Kontrolle des Veterinäramts vom 2. März 2022 und der dieser beiliegenden Abbildung 6 genügend erstellt. 6.4.4. Der Berufungskläger hat somit wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich, ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse, das Wohlergehen und die Würde der Kälber, gehandelt, indem er den Kälbern tagsüber keinen Liegeplatz sowie nachts keinen ausreichend tro- ckenen und eingestreuten Liegeplatz zur Verfügung stellte. Er ist damit der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 TSchV, begangen am 2. März 2022, schuldig zu spre- chen. 6.5. 6.5.1. An der Kontrolle vom 2. März 2022 wurde überdies festgestellt, dass in den Liegeboxen der Kühe zusätzliches Einstreumaterial gänzlich fehlte, in zwei Liegeboxen ein Brett am 15 - 25 Boden lag, der Kopfraum dieser Liegeboxen durch herabhängende Rohre blockiert war und die Liegefläche nass waren. Dr. D. führte im Kontrollbericht an, sie habe noch bei keiner Kontrolle ein liegendes Tier in einer Liegebox angetroffen. Sie vermute, dass die Liegefläche für die Tiere ungenügend attraktiv sei, und sich diese deshalb seltener hin- legen und auch weniger ausruhen könnten. 6.5.2. Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein (Art. 34 Abs. 1 TSchV). Für Kühe muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden (Art. 39 Abs. 1 TSchV). 6.5.3. Der Berufungskläger gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme an, er sehe den Be- darf von Einstreu nicht. Die Tiere seien sauber und die Knie gesund. In der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme gab er an, die nassen Liegeboxen seien Bewegungsraum. Entscheidend sei, dass die Tiere trocken seien. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab er an, dies sei kein Liegebereich, diese Plätze seien Bewegungs- raum, sie hätten auch keine Abtrennung, da könnten die Kühe hindurchlaufen. An der Berufungsverhandlung führte der Berufungskläger zu den Fotos 3 bis 5 aus, es müsse nur eine Kuh urinieren, dann sei die Box ganz nass. Dann schore man die Box heraus und gebe etwas Einstreu rein. Wenn er dies am morgen früh mache, könne es schon sein, dass es am Mittag wieder so ausgesehen habe. Die Kühe seien deshalb nicht dre- ckig, weil sie rausgehen und nicht mehr hineingehen würden, bis er die Liegeplätze wie- der gerichtet habe. Der Sachverhalt, dass die Böden im Liegebereich nass waren und im Liegebereich der Kühe nicht mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen war, ist folglich erstellt und vom Berufungskläger nicht bestritten. 6.5.4. Da der Berufungskläger dadurch mehreren Kühen wissentlich und willentlich keinen tro- ckenen, eingestreuten Liegebereich zur Verfügung gestellt hat, ist er der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und 39 Abs. 1 TSchV, begangen am 2. März 2022, schuldig zu sprechen. 6.6. 6.6.1. Ebenfalls wurde anlässlich der Kontrolle vom 2. März 2022 festgestellt, dass im Kälber- stall bei der Futterkrippe ein scharfkantiges Metall hochstand. Weiter befanden sich viele Balken und anderes Holz im Kälberstall. Auch im Auslauf vor dem Stalleingang befanden sich mehrere scharfkantige Wellbleche und Blechabschnitte. Im Futtertenn befand sich viel Unrat, Holzteile und leere Futtersäcke (zonenfremdes Material). Planen, welche auf- gehängt waren, um den Tierbereich vor Zugluft zu schützen, waren teilweise zerrissen. Dabei wurde im Kontrollbericht erwähnt, dass Teile von Futtersäcken, Planen oder an- derem von Tieren gefressen werden und deren Gesundheit beeinträchtigen könnten. Schlimmstenfalls könnten sie gar zu einem Darmverschluss führen. 6.6.2. Der Tierhalter muss den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die Ver- letzungsgefahr für die Tiere gering ist (Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV). 6.6.3. Gemäss Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei bestätigte der Berufungskläger, die Tiere würden diese Gegenstände gerne benutzen und würden sich nicht verletzen. Sie hätten ja genügend Platz, um aneinander vorbeizukommen. Das vorstehende Metall- stück am abgebrochenen Tränkebecken im Kälberstall habe er sofort abgedeckt. Vor der Kontrolle habe er nicht auf diesen Mangel geachtet. Die Tiere würden sich nicht 16 - 25 daran verletzen, sie kratzten sich auch daran. In der staatsanwaltlichen Einvernahme gab der Berufungskläger zu Protokoll, das seien Bagatellen, die Tiere verletzten sich nicht daran, ausser sie würden sich gegenseitig da rein stossen. An der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz erklärte der Berufungskläger, das abgebrochene Metall sei kein Problem für die Kälber gewesen, es hätte nie einen Schaden gegeben. Die Balken, das Holz, die scharfkantigen Blechabschnitte und die Plastikplachen seien keine Verlet- zungsgefahren gewesen. Es sei ein Laufhof. Die Tiere könnten sich daran kratzen. Er hätte nie eine Verletzung wegen seines Inventars oder des herumliegenden Zeugs. An der Berufungsverhandlung machte er geltend, er nehme die Ware wie Büchsen und Plastik, die seine Tiere fressen könnten, zusammen, auch auf der Wiese. Er glaube nicht, dass die Tiere viel von den Planen, welche sie heruntergerissen hätten, gefressen hätten. Er zehre die Plane nach und nach herunter und ersetze sie nicht mehr. An den Wellblechabschnitten würden sich die Tiere sehr gerne kratzen. Es könnten dort ja schon einmal zwei Tiere aneinander- und dadurch in ein solches Blech geraten. Er habe es mit einem Draht abgeschrankt, welchen sie bereits wieder weggezehrt hätten, damit sie sich kratzen könnten. Auch am abgebrochenen Becken hätten sie sich liebend gerne ge- kratzt. Er behaupte nicht, es könne nichts passieren, aber die Gefahr sei nicht so gross. Es habe sich nie eine Kuh verletzt. Der Sachverhalt, dass es an den Einrichtungen auf dem Hof Mängel hatte, die eine nicht geringe Verletzungsgefahr für die Tiere darstellten, ist erstellt. 6.6.4. Der Berufungskläger beseitigte gewisse Mängel, z.B. das scharfkantige Metall, erst nach der Kontrolle. Er liess die Gegenstände bewusst an Ort mit dem Argument, die Tiere hätten so eine Kratzmöglichkeit. Auch war er sich bewusst, dass sich die Tiere daran verletzen könnten, z.B. wenn sie sich gegenseitig in diese Gegenstände reinstossen würden. Eine konkrete Verletzung eines Tiers war anlässlich der Kontrolle vom 2. März 2022 nicht festzustellen, diese ist jedoch nicht Voraussetzung, damit die Tatbestände nach Art. 5 Abs. 1 TSchV und Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV erfüllt sind, eine Gefährdung der Tiere genügt. Der Berufungskläger ist somit wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 TSchV und Art. 7 Abs. 1 lit. a TSchV, begangen am 2. März 2022, schuldig zu sprechen. 6.7. 6.7.1. Schliesslich gab der Berufungskläger anlässlich der Kontrolle vom 2. März 2022 auf die Frage, wo er die Tiere abkalben lasse, an, er behandle sie nicht besonders, ganz selten lasse er eine in den Kälberstall, aber meist würden sie in der Herde abkalben, Rückzugs- raum und Wärme würden die Tiere nicht brauchen. Hirsche würden auch draussen ab- kalben. In der Verfügung vom 10. Mai 2022 gegenüber dem Berufungskläger hielt das Veterinäramt fest, für ein abkalbendes Muttertier und ein neugeborenes Kalb sei ein war- mer und geschützter Rückzugsort von grösster Wichtigkeit. Neugeborene könnten ihre Körpertemperatur noch nicht gut regulieren. Auch sollten hochtragende und neugebo- rene Tiere besonders gut beobachtet werden, denn eine Geburt berge immer auch ein Risiko einer Störung, die zum Tod von Mutter und Kalb führen könne. Manchmal benö- tigten geschwächte Jungtiere auch Hilfeleistung beim ersten Trinken. 6.7.2. Unterkünfte und Gehege müssen mit Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung versehen sein (Art. 3 Abs. 2 TSchV). Kalbende Tiere müssen in einem genügend grossen, beson- deren Abteil untergebracht werden, in dem sie sich frei bewegen können. Ausgenommen sind Geburten auf der Weide oder Einzelfälle, bei denen die Geburt zu einem nicht vor- hersehbaren Zeitpunkt stattfindet (Art. 41 Abs. 3 TSchV). Stehen Geburten an oder sind Neugeborene vorhanden, so sind die Tiere mindestens zweimal täglich zu kontrollieren (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren). Das besondere Abteil zum Abkalben (Abkalbebucht) ist als eingestreute Laufbucht 17 - 25 auszuführen. Sie muss mindestens 10 m2 gross sein und eine Breite von mindestens 2,5 m aufweisen. Wird in Gruppen abgekalbt, so muss die Fläche pro Tier 10 m2 betra- gen (Art. 20 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren). 6.7.3. Der Berufungskläger gab in der polizeilichen Einvernahmen an, die Tiere kalbten meis- tens draussen, im Winter im Kälberstall. Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab er an, die Kälber seien jeweils auf der Wiese oder im Schnee auf die Welt gekommen. Er gehe nicht schauen, sondern gehe abends ins Bett und schaue morgens wieder, sonst könne man die ganze Woche nicht schlafen. Das sei Natur. Er sei nicht überzeugt, dass ein warmer und geschützter Rückzugsort zum Abkalben so viel bringe, das sei nur eine Keimbrutstelle. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz gab der Berufungsklä- ger an, er brauche sich nicht um seine hochträchtigen Kühe zu kümmern und müsse bei den Geburten keine Unterstützung leisten. Seine Kühe könnten kalben. Es sei immer ohne Hilfe gegangen. Zum Abkalben hätten die Tiere im Winter den Kälberstall. Er hätte schon ein Auge drauf, wenn eine Geburt anstehe oder ein Neugeborenes vorhanden sei. Wenn es drei Geburten seien, wüsste er nicht, was machen. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Berufungskläger an, es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er die kalbenden Tiere auch von der Wiese holen müsse und in eine Abkalbebucht bringen müsse. Der Sachverhalt, dass der Berufungskläger seinen hochträchtigen Muttertieren mehr- fach keine Abkalbebuchten zur Verfügung gestellt hat, ist erstellt. Auch gab er zu, dass er bei drei Geburten gleichzeitig überfordert war. 6.7.4. Der Berufungskläger hat damit seine Tiere vernachlässigt und sie in ihrer Würde verletzt, weshalb er der mehrfachen Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 3 TSchV, begangen bis am 2. März 2022, schuldig zu sprechen ist. 7. 7.1. Anlässlich der Kontrolle vom 2. März 2022 durch die amtliche Tierärztin Dr. D. und den amtlichen Fachassistenten K. vom Veterinäramt antwortete der Berufungskläger auf de- ren Frage, ob er die drei Kälber, welche im Februar innert 10 Stunden verendet wären, schon gemeldet habe, er habe ja 20 Tage Zeit für die Meldung und bis anhin habe er noch nie Tiere, die in dieser Frist verendet seien, bei a-gate (also der Tierverkehrsda- tenbank) gemeldet. 7.2. Jedes Tier der Rindergattung muss gekennzeichnet und in der Tierverkehrsdatenbank registriert sein (Art. 14 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes [TSG]). Der Tierhalter muss ein Verzeichnis der in seinem Betrieb vorhandenen Rinder führen. Es gibt Auskunft über alle Bestandesveränderungen (Art. 14 Abs. 3 TSG). Der Tierhalter hat der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank innert drei Arbeitstagen die Verendung von Tieren der Rinder- gattung zu melden (Art. 14 Abs. 2 lit. a der Tierseuchenverordnung [TSV]). Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich den Bestimmungen der Art. 14 Abs. 1 und 3 zuwiderhandelt (Art. 48 Abs. 1 TSG). 7.3. Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, im Februar 2022 drei innert zehn Stunden nach der Geburt verendete Kälber entgegen seiner Pflicht nicht in die Tierverkehrsdatenbank eingetragen zu haben. Der Berufungskläger ist geständig. So hat er auch an der Beru- fungsverhandlung angegeben, dass er es eigentlich gewusst hätte, er habe jedoch aus Sparsamkeitsgründen darauf verzichtet. Den Nutzen der Meldung sehe er nicht ein. Er hat somit vorsätzlich gehandelt. 18 - 25 7.4. Der Berufungskläger ist somit der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierseuchen- gesetz nach Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 3 TSG, begangen im Februar 2022, schul- dig zu sprechen. 8. 8.1. 8.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verlet- zung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhö- hen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 8.1.2. Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO). Sie hat die Strafe nach ihrem Ermessen festzusetzen. Sie muss sich, unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsver- bots (sog. reformatio in peius) nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). 8.2. 8.2.1. Die Gesamtstrafe ist in mehreren Schritten zu ermitteln. In einem ersten Schritt ist der Strafrahmen und in einem zweiten Schritt ist die Strafe für das schwerste Delikt, welche als Einsatzstrafe bezeichnet wird zu bestimmen. Die Einsatzstrafe ist innerhalb ihres or- dentlichen Strafrahmens festzusetzen, wobei die üblichen Strafzumessungsregeln zu befolgen sind (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, 2019, Rz. 484 ff.; BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem dritten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug gleichartiger Strafen der anderen Straftaten in Anwendung des Asperations- bzw. Ver- schärfungsgrundsatzes angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat dabei jedes zusätzli- che Delikt einzeln zu sanktionieren (vgl. MATHYS, a.a.O., Rz. 492; BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Die Gesamtgeldstrafe darf das Höchstmass von 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB) nicht überschreiten (vgl. ACKERMANN, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, 2019, Art. 49 N 43) Die täterbezogenen Elemente (sog. Täterkomponenten), welche das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Täters, weiter aber auch sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue, Einsicht oder Geständnis umfassen (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 47 N 85, 170), sind erst nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche De- likte zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). 8.2.2. Da vorliegend sowohl mehrere Vergehen (Art. 26 TSchG) als auch mehrere Übertretun- gen (Art. 28 TSchG) zu beurteilen sind, ist mangels Gleichartigkeit der angedrohten Stra- fen im Folgenden jede Deliktskategorie einzeln zu beurteilen. 8.3. 8.3.1. Tierquälerei wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 26 Abs. 1 TSchG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindes- tens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). 19 - 25 8.3.2. Die ungenügende Fütterung und Pflege der Kuh Y., welche extrem mager war, deren Ernährungszustand unterhalb der Normwerte lag und bei welcher der Verdacht auf Pa- ratuberkulose bestand, sodass die vorzeitige Euthanasie empfohlen worden ist, ist als schwerste Straftat sämtlicher als Tierquälerei qualifizierter Straftaten zu gewichten. Das objektive Tatverschulden des Berufungsklägers wird als mittelschwer gewichtet. Der Berufungskläger fütterte seine Kuh Y. ausschliesslich mit Gras und Heu vom eigenen Hof. Auf die Zufütterung von Mineralstofffutter, welches insbesondere die Spurenele- mente Selen und Kupfer decken könnte, und weiterem Zufutter verzichtete er bewusst. Dadurch magerte die Kuh Y. extrem ab und wurde derart krank, dass sogar der vorzei- tige Abgang empfohlen werden musste. Auch das subjektive Tatverschulden wiegt mit- telschwer, zumal der Berufungskläger sich bewusst war, dass die Kuh Y. nicht allein mit seinem Futter ernährt werden kann. So wurde bereits im Jahr 2014 vom Kantonstierarzt festgehalten, dass vier Tiere hochgradig abgemagert seien und er den Berufungskläger angehalten hatte, seine Tiere ihrem Bedarf entsprechend mit Kraftfutter zu füttern, an- sonsten er die Anpassungsfähigkeit des Organismus überfordere. Anlässlich der Beru- fungsverhandlung gab der Berufungskläger auch an, dass seine Tiere im Herbst besser genährt seien als im Frühling. Er handelte folglich wissentlich und willentlich und somit vorsätzlich, ohne Rücksicht auf die Bedürfnisse, das Wohlergehen und die Würde der Kuh Y. Bezüglich der Tierquälerei der Kuh Y. wird eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen angesetzt. Folgend sind die weiteren Tierquälerei-Straftaten einzeln zu sanktionieren. 8.3.3. Betreffend der Kuh X. machte sich der Berufungskläger ebenfalls wegen Tierquälerei strafbar, zumal er sie nicht genügend ernährte. Das Verschulden ist annähernd gleich schwerwiegend wie bezüglich der Kuh Y., weshalb auf die obige Erwägung verwiesen wird. Die von der Vorinstanz festgelegte gleich hohe hypothetische Strafe von 90 Ta- gessätzen erscheint deshalb angemessen, womit gemäss Verschärfungsgrundsatz die Einsatzstrafe um 60 Tagessätze zu erhöhen ist. 8.3.4. Des Weiteren ist das Verschulden des Berufungsklägers durch die mehrfache Tierquä- lerei wegen mangelhafter Ernährung bzw. Unterversorgung diverser Kühe und Kälber zwischen 18. April 2018 und 2. März 2022 zu würdigen. Diesbezüglich hat der Beru- fungskläger die Rechtsgüter mehrerer Tiere durch Unterlassen der tiergerechten Fütte- rung verletzt, weshalb gleichartige Idealkonkurrenz vorliegt (vgl. BOLLIGER/RICH- NER/RÜTTIMANN/STOHNER, a.a.O., S. 234 f.). Das objektive Tatverschulden durch die über vier Jahre unterlassene artgerechte Fütterung, welche zu Unterversorgung diverser Tiere führte, wiegt mittelschwer. Auch das subjektive Tatverschulden ist als mittelschwer zu gewichten, zumal der Berufungskläger, wie oben in Erwägung 8.3.2 ausgeführt, mit Vorsatz handelte. Er stellte seine klimaschonende Fütterungsmethode über das Wohl seiner Tiere, welche zur leistungsstarken Rasse des Braunviehs gehören und einen er- höhten Nahrungsbedarf aufweisen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um lediglich weitere 30 Tagessätze erfolgte im Hinblick auf die Ausschöpfung des Höchstmasses von 180 Tagessätzen, weshalb diese Strafverschärfung zu bestätigen ist. 8.3.5. Zudem ist das Verschulden des Berufungsklägers betreffend des kranken Jungtiers a. (sog. Kümmerer) zu gewichten. Das objektive Verschulden wiegt mittelschwer: So hat es der Berufungskläger trotz erfolgloser homöopathischer Behandlung der geröteten Vordergliedmassen und eines tonnenförmigen Abdomens unterlassen, es durch einen Tierarzt behandeln zu lassen, und überliess es sich selbst. In der Folge war dieses Tier anlässlich der nächsten Kontrolle vom 18. April 2018 nicht mehr in der Datenbank 20 - 25 aufgeführt, womit davon auszugehen ist, dass es entweder verendete oder eingeschlä- fert werden musste. Auch das subjektive Verschulden liegt mittelschwer, denn der Be- rufungskläger wusste, dass das Jungrind krank war, andernfalls er es nicht homöopa- thisch hätte behandeln müssen. Die Vorinstanz führte aus, dieser Tierquälerei-Tatbe- stand würde zu einer erheblichen Straferhöhung führen, da jedoch die Höchstgrenze von 180 Tagessätzen bereits erreicht sei, würden sich weitere Ausführungen zur Höhe der Strafe erübrigen. Sie hielt weiter fest, dass sie an dieses Höchstmass der Strafe gebun- den sei, auch wenn dies in Fällen von Mehrfachdelinquenz wie dem vorliegenden nicht zu befriedigen vermöge. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob als Einsatzstrafe für das schwerste Delikt nicht vielmehr die Freiheitsstrafe angemessen gewesen wäre, dies ins- besondere auch im Hinblick auf die Tierquälerei der beiden Tiere, für welche in der nächsten Erwägung die Strafe zu bemessen ist. Da jedoch das mit Berufung angefoch- tene Urteil nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abgeändert werden darf (reformatio in peius nach Art. 391 Abs. 2 StPO), ist die höchstmögliche Strafe bei 180 Tagessätzen begrenzt. 8.3.6. Der Berufungskläger hat es unterlassen, das Jungtier Nr. b., welches am 18. April 2018 hochgradig abgemagert war, steife und gefüllte Gelenke und eine chronisch veränderte Lunge aufwies, sodass gar ein vorzeitiger Abgang empfohlen wurde, artgerecht zu er- nähren und einen Tierarzt beizuziehen. Das objektive Verschulden des Berufungsklä- gers wird entgegen der Vorinstanz nicht als leicht, sondern ebenfalls als mittelschwer gewichtet. Auch das subjektive Verschulden wiegt mittelschwer, zumal der Berufungs- kläger wusste, dass es das Jungtier gemäss seinen Angaben anlässlich der Berufungs- verhandlung seit Geburt «nicht recht gehabt habe» und somit krank war. Vielmehr ging seine Vernachlässigung dieses Tiers gar so weit, dass er erst mit dem Gedanken, einen Tierarzt beizuziehen, spielte, als das Tier nach seiner Aussage kaum mehr habe stehen können. Auch das Verschulden des Berufungsklägers in Bezug auf die Tierquälerei des Kalbs c., welches an der Kontrolle vom 16. April 2021 eine beginnende Bronchopneumonie auf- wies, ist jedenfalls als mittelschwer zu gewichten. Auch dieses Kalb hat er sich selbst überlassen, statt die medizinische Hilfe eines Tierarztes beizuziehen. Zufolge ausgeschöpftem Strafrahmen braucht auf die Strafhöhe für die Tierquälerei des Berufungsklägers dieser beiden jungen Rinder nicht weiter eingegangen zu werden. 8.3.7. Schliesslich ist bezüglich der mehrfachen Tierquälerei der hochträchtigen Muttertiere, welchen der Berufungskläger keine Abkalbebucht zur Verfügung stellte, dessen Ver- schulden sowohl objektiv als auch subjektiv mittelschwer zu gewichten. Da die Vo- rinstanz jedoch Geldstrafe als Strafart gewählt hat und deren Höchstgrenze von 180 Tagessätzen erreicht ist, braucht es zur Höhe der Strafe keine weiteren Ausführungen mehr. 8.3.8. Es liegen weder Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB noch eine verminderte Schuldfähigkeit des Berufungsklägers nach Art. 19 Abs. 2 StGB, welche ebenfalls straf- mildernd zu berücksichtigen wäre, vor. 8.3.9. Abschliessend ist zu prüfen, ob die Geldstrafe von 180 Tagessätzen aufgrund der allge- meinen Täterkomponenten, also derjenigen Faktoren, die beim Berufungskläger liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu be- oder entlasten, allenfalls zu ändern ist. Zum Zeitpunkt der Urteilsfällung ist der Berufungskläger 63 Jahre alt, lebt von seiner Ehefrau getrennt und hat vier erwachsene Kinder. Die persönlichen Verhält- nisse des Berufungsklägers erfordern keine Strafänderung. Hingegen ist zu berücksich- tigen, dass der Berufungskläger bereits im Jahr 2013 gegen die Tierschutzgesetzgebung 21 - 25 (zu wenig Einstreu, nasse Laufflächen, hochgradig abgemagerte 18 Kühe und 3 Kälber, wovon eine Kuh eingeschläfert werden musste) verstossen hat und mit Strafbefehl vom 30. April 2014 unter anderem wegen mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlungen gegen das TSchG, die TSchV, das TSG und die TSV schuldig gesprochen und mit einer be- dingten Gelstrafe von 40 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.00 bestraft wurde. Wenige Jahre später ist nun der Berufungskläger unter anderem wegen derselben Vor- würfe schuldig zu sprechen. Daraus folgt, dass er sein damaliges Verhalten nicht bereute und die damalige Strafe wenig Wirkung auf seinen zukünftigen Umgang mit seinen Tie- ren zeigte. Schliesslich bagatellisierte er sowohl anlässlich der Betriebskontrollen durch die Tierärzte als auch während des Strafverfahrens gegenüber der Staatsanwaltschaft, der Vorinstanz und im Berufungsverfahren die festgestellten Zustände seiner Tiere und die Mängel seines Betriebes. So führte er aus, er halte seine Tiere wildtierähnlich und sie müssten mit seiner Art Betriebsführung zurechtkommen, andernfalls er sie von sei- nem Hof beseitige. Mit seinem Verhalten legte er an den Tag, dass er die Weisungen der medizinischen Fachpersonen und die von ihm unterzeichneten Vereinbarungen vom Juli 2018 und Januar 2020 nicht einhalten wollte und sich demnach weder als reuig noch als einsichtig gezeigt hat. Insgesamt würden die Täterkomponenten zu einer Erhöhung der Gesamtstrafe führen. Da jedoch das Höchstmass von 180 Tagessätzen bereits er- reicht ist, muss eine Straferhöhung unberücksichtigt bleiben. 8.4. 8.4.1. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes, welcher in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00 beträgt, nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). 8.4.2. Als Grundlage für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist das Nettoeinkommen beizu- ziehen. Die definitive Steuerveranlagung 2022 wies ein steuerbares Einkommen des Be- rufungsklägers von CHF 34'900.00 aus. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Dezember 2024 gab er an, die definitive Steuerveranlagung 2021 mit einem Einkom- men von CHF 55'800.00 sei wegen einem erfolgten Holzschlag so hoch ausgefallen. Das Vermögen sei seit der Veranlagung 2022 (CHF 288‘000.00) etwa gleichgeblieben. Er gab wohl an, dass er der getrenntlebenden Ehefrau CHF 400.00 pro Monat bezahle, konnte dies jedoch weder mit einem Gerichtsentscheid noch sonstigen Unterlagen aus- weisen. Auch in der Steuererklärung 2023 machte er bei den Unterhaltsbeiträgen keine Abzüge geltend. In den Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen vom 28. November 2024 gab er jedenfalls an, dass er nicht unterhaltspflichtig sei, beim Vermögen wies er per 31. Dezember 2023 ein Betriebsvermögen von CHF 73'490.00, Liegenschaftsvermögen von CHF 337'300.00 und Schulden von CHF 92'032.00 aus und bei den Bemerkungen führte er an, dass sein landwirtschaftliches Einkommen im Jahr 2024 tiefer ausfallen werde. Demnach ist von einem Jahreseinkommen von CHF 34’900.00 bzw. einem monatlichen Mittel von CHF 2'900.00 auszugehen. Neben dem Pauschalabzug von 30% für Steuern und Krankenkassenprämien resultiert ein Be- trag von CHF 2'035.80, was einem Tagessatz von CHF 67.65, abgerundet CHF 60.00, entspricht. Der Berufungskläger ist somit betreffend mehrfacher Tierquälerei zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 60.00 zu verurteilen. 8.5. 8.5.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 22 - 25 8.5.2. Zentrale Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose bzw. eines künftigen Wohlverhaltens (vgl. SCHNEI- DER/GARRÉ, Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 42 N 38). Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen (vgl. SCHNEI- DER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 44). Die Frage, ob eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten, muss auf Grund einer Gesamtwürdigung beantwortet werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsa- chen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Be- währung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist mithin ein möglichst voll- ständiges Bild der Täterpersönlichkeit unabdingbar (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 46). 8.5.3. Der Berufungskläger wurde bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2014 der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Tierschutz- und das Tier- seuchengesetz zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt. Schon im Jahr 2018 wurde er wieder straffällig, und zwar wegen teils derselben Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung sowie trotz Wissen um die Straftatbestände. Der Be- rufungskläger hielt über die gesamte Dauer des Strafverfahrens an seiner Auffassung, er halte seine Art der Tierhaltung für richtig, fest. So hat er in seiner Berufungserklärung angeführt, er sei kein Ideologe, aber das, was sein Landwirtschaftsbetrieb brauche, solle möglichst aus demselben eingebracht werden, und zwar unter Berücksichtigung des schonungsvollen Umgangs mit Ressourcen, Land und Tier. Die Natur sei in der Lage, sich selbst zu erhalten und sie bedürfe keiner unnötigen menschlichen Eingriffe. Die bi- ologische Landwirtschaft gebiete, den Tieren möglichst wenig Medikamente zu verab- reichen und die Pflanzen möglichst ohne Chemie zu belassen. Diese Bewirtschaftungs- form stehe seines Erachtens nicht in Widerspruch zum Tierwohl, sondern sei diesem durch den täglichen Auslauf auf die Weide und die gemeinsame Haltung von Kühen mit ihren Kälbern sogar förderlich. Hinzu kommt, dass er anlässlich der gesamten Beru- fungsverhandlung keine Aussagen traf, er wolle zukünftig seine Tiere artgerecht und tierschutzkonform halten. Der Berufungskläger versteckt sich hinter seinem Ansatz der biologischen und umweltfreundlichen Tierhaltung und erkennt dabei nicht, dass dazu auch eine ausreichende Zufütterung und, insbesondere bei Notwendigkeit, der Beizug eines Tierarztes nicht nur nicht verboten, sondern vielmehr geboten ist. Es ist folglich nicht damit zu rechnen, dass er seine Tiere zukünftig tierschutzkonform halten wird - zum Zeitpunkt der Urteilsfällung hielt der Berufungskläger nach seinen Angaben vier Kühe und ein Kalb. Dem Berufungskläger kann folglich der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden, da ihm eine ungünstige Prognose ausgestellt werden muss. 8.5.4. Die Geldstrafe ist demnach unbedingt auszusprechen. Für den Fall, dass der Berufungs- kläger diese nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, ist an de- ren Stelle eine Freiheitsstrafe von einem Tag pro Tagessatz, somit von 180 Tagen, an- zuordnen (Art. 36 Abs. 1 StGB). 8.6. 8.6.1. Zudem ist für die mehrfachen vorsätzlichen Übertretungen gegen das Tierschutzgesetz eine Busse bis zu CHF 20'000.00 (Art. 103 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG) und für die mehrfachen vorsätzlichen Übertretungen gegen das Tierseuchengesetz eine Busse bis CHF 10’000.00 (Art. 103 StGB i.V.m. Art. 48 Abs. 1 TSG) auszusprechen. Das Gericht bemisst die Busse je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 23 - 25 Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend (vgl. HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB, a.a.O., Art. 106 N 19). Grundsätzlich sind für die Würdigung der persönlichen Verhält- nisse dieselben Faktoren relevant wie für die Berechnung des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 StGB, somit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters im Urteilszeitpunkt (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 24 f.). Das wichtigste Bemes- sungskriterium ist das Einkommen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 26). Eine Bus- senminderung kommt nur in Betracht, wenn dem Täter aufgrund des Alters oder der Gesundheit Kosten entstehen, sodass seine finanzielle Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 31). Bei der Strafzumessung für mehrere Über- tretungen gilt nach Art. 49 Abs. 1 StGB ausdrücklich das Asperationsprinzip bzw. der Verschärfungsgrundsatz (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 36), weshalb eine Ge- samtbusse auszufällen ist. 8.6.2. Als schwerste vom Berufungskläger begangene Übertretung wird die Absperrung des Kälberschlupfs während des Tages und das unterlassene Ausmisten und Einstreuen der Liegeflächen der Kälber gewertet (Erwägungen 5.4 und 6.4). Diese Übertretung wiegt aufgrund der Rechtsgüterverletzung annähernd gleich schwer wie das Vergehen durch unterlassene Zurverfügungstellung von Abkalbebuchten für die hochträchtigen Mutter- tiere (Erwägung 6.7) und liegt damit an der Grenze zur Tierquälerei. Für diese Übertre- tung ist die Einsatzstrafe festzusetzen. Das Verschulden des Berufungsklägers ist nicht mehr als leicht einzustufen. So ging es ihm in erster Linie darum, dass er, wie anlässlich der Berufungsverhandlung angegeben, weniger Dreck ausmisten müsse, wenn die Käl- ber nur in der Nacht im Kälberschlupf seien, während des Tages könnten sie ja zu den Kühen an ihren Kopfbereich. Dass die Kälber jedoch gelitten haben, wenn sie sich bei garstiger Witterung draussen aufhalten und im Stall auf eingekoteten und nassen Flä- chen ohne Einstreu liegen mussten, hat den Berufungskläger scheinbar nicht geküm- mert. Bezüglich der Täterkomponenten kann auf Erwägung 8.3.9. verwiesen werden, welche die Busse grundsätzlich erhöhen. Als Einsatzstrafe erscheint somit eine Busse von CHF 900.00, wie von der Vorinstanz festgelegt, dem Verschulden und den finanzi- ellen Verhältnissen des Berufungsklägers, welche in Erwägung 8.4.2. aufgeführt sind, angemessen, zumal er auch keine finanziellen Einschränkungen aufgrund seines Alters oder seiner Gesundheit geltend machte. 8.6.3. Für die mehrfach nicht eingestreuten sowie nassen und teilweise nicht zugänglichen Lie- geflächen für die Kühe (Erwägungen 5.5 und 6.5) erscheinen eine hypothetische Busse von CHF 600.00, für die verletzungsgefährdenden Gegenstände im und um den Stall (Erwägungen 5.6 und 6.6) von CHF 300.00, für die verschmutzten und nassen Laufflä- chen im Stall (Erwägung 5.7), die verdorbene Nahrung in der Futterkrippe (Erwägung 6.3) sowie die Nichteintragung der drei verendeten Kälber in der Tierverkehrsdatenbank (Erwägung 7.4) von je CHF 100.00 dem Verschulden des Berufungsklägers bezüglich dieser Übertretungen angemessen. Die Einsatzstrafe von CHF 900.00 ist nach dem Ver- schärfungsgrundsatz somit für die nicht eingestreuten und nassen Liegeflächen für die Kühe mit CHF 300.00, für die verletzungsgefährdenden Gegenstände mit CHF 150.00 und für die verschmutzten und nassen Laufflächen, die verdorbene Nahrung und die Nichteintragung in die Tierverkehrsdatenbank mit je CHF 50.00 zu erhöhen. Die Busse für sämtliche Übertretungen durch den Berufungskläger beträgt somit insge- samt CHF 1'500.00. 8.6.4. Für den Fall, dass der Berufungskläger die Busse schuldhaft nicht bezahlt, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen ausgesprochen, welche angemessen erscheint (Art. 106 Abs. 2 StGB). 24 - 25 (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KE 2-2024 vom 10. Dezember 2024 25 - 25