Die Vorinstanz hat die Höhe der ausgefällten Busse von CHF 500.00 einlässlich begründet. So führte sie zu Recht aus, der Beschuldigte habe sich aus Interesse am Profit über die Regulierung des Gastgewerbes, welche den Schutz der Volksgesundheit zum Ziel habe (vgl. Art. 1 GaG), hinweggesetzt. Der Berufungskläger zeigte sich uneinsichtig und ohne Reue. Das Verschulden kann noch als leicht bezeichnet werden. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 500.00 und die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen erscheint angemessen.