6. Der Handel mit alkoholischen Getränken ohne Patent wird mit Busse bestraft (Art. 54 Abs. 1 GaG). Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10'000.00, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt. Das Gericht bemisst die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat die Höhe der ausgefällten Busse von CHF 500.00 einlässlich begründet.