5-6 aufmerksam gemacht worden ist. Der Berufungskläger hat vorsätzlich gehandelt, womit der subjektive Tatbestand von Art. 54 Abs. 1 GaG erfüllt ist. 5.3. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz nach Art. 54 Abs. 1 GaG, begangen vom 21. September 2023 bis 20. Dezember 2023, ist demnach zu bestätigen.