5.2. Der Berufungskläger gab in seinem Lokal B. alkoholhaltige Getränke gegen Entgelt – worunter auch die Abgabe gegen einen Beitrag in ein Sparschwein zu verstehen ist – ab, ohne eine entsprechende Bewilligung resp. ein entsprechendes Patent zu besitzen. Der objektive Tatbestand von Art. 54 Abs. 1 GaG ist erfüllt. Auch hat der Berufungskläger wissentlich und willentlich Alkohol verkauft; er wusste spätestens ab 21. September 2023 um die Bewilligungspflicht, weil er an diesem Tag vom Bezirkshauptmann darauf