5. 5.1. Mit Busse wird bestraft, wer unter anderem ohne Patent oder ohne Bewilligung einen Gastgewerbebetrieb gemäss Art. 10 oder Art. 14 GaG führt oder führen lässt oder wer ohne Patent den Handel mit alkoholischen Getränken gemäss Art. 47 GaG betreibt oder betreiben lässt (Art. 54 Abs. 1 GaG). Gemäss Art. 5 GaG betreibt den Handel mit alkoholischen Getränken zu Trinkzwecken, wer solche verkauft, vermittelt oder auf andere Weise gegen Entgelt abgibt. Für den Handel mit alkoholischen Getränken bedarf es eines Patentes gemäss den Art. 10 oder 47 GaG oder einer Bewilligung gemäss Art. 14 GaG (vgl. Art. 7 GaG).