Nebenbei sei erwähnt, dass zum Beispiel auch die Vereinbarung eines Freundschaftspreises nicht für die Annahme einer (gemischten) Schenkung genügt; der Veräusserer schaut in diesem Fall den Gegenstand im Wesentlichen als durch den Preis abgegolten an (vgl. HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Auflage 2019, N 2856). Das Kantonsgericht stützt sich somit auf den willkürfrei erhobenen vorinstanzlichen Sachverhalt ab, zumal dieser nicht offensichtlich unrichtig ist bzw. der Berufungskläger dies auch nicht aufzeigen konnte.