Die vom Berufungskläger vorgebrachten Argumente, wonach er keine alkoholhaltigen Getränke verkauft habe, die Fütterung des «Kässeli» freiwillig erfolgt und das Schild «Verkauf ab 16/18» rein zufällig platziert worden sei, vermögen daran nichts zu ändern. Wie bereits das Bezirksgericht ausgeführt hat, ist die Tatsache, dass der Berufungskläger ein «Kässeli» oder ein Sparschwein platziert hat, eine unmissverständliche Aufforderung, Ware gegen Geld zu erwerben. Nebenbei sei erwähnt, dass zum Beispiel auch die Vereinbarung eines Freundschaftspreises nicht für die Annahme einer (gemischten) Schenkung genügt;