4. Der Kantonsgerichtspräsident prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (siehe II.3. oben). Insgesamt bestehen aufgrund der vorhandenen Beweismittel und Indizien nach wie vor beträchtliche Zweifel an der Darstellung des Berufungsklägers, wonach er keinen Alkohol verkauft habe. Die vom Berufungskläger vorgebrachten Argumente, wonach er keine alkoholhaltigen Getränke verkauft habe, die Fütterung des «Kässeli» freiwillig erfolgt und das Schild «Verkauf ab 16/18» rein zufällig platziert worden sei, vermögen daran nichts zu ändern.