Dies erfülle die Schenkung und nicht den Verkauf. Der Umstand, dass jemand freiwillig etwas ins «Kässeli» für seine Familie (das «Kässeli» gehöre der ganzen Familie) einwerfe, ändere nichts am ursprünglichen Charakter der unentgeltlichen Abgabe und dürfe nicht als vereinbarte Gegenleistung gewertet werden. Das Bezirksgericht lege die Anwesenheit des Schildes «Verkauf ab 16/18» am Aufbewahrungsort der alkoholischen Getränke fehlerhalt als Beweis für einen Verkauf aus. Das Schild sei Teil des Konkurses gewesen und sei von ihm zusammen mit den Getränken und dem Inventar übernommen worden. Das Schild habe keine relevante Bedeutung gehabt.