Die objektive und subjektive Tatschwere sei gerade noch als leicht zu gewichten. Eine Gesamtbusse hierfür in Höhe von CHF 500.00 sei schuldadäquat und seinen Verhältnissen angemessen. 3. Der Berufungskläger macht in seinen Schreiben vom 9. Oktober und 13. November 2025 geltend, es lägen keine stichhaltigen Beweise für einen Handel gegen Entgelt vor. Es handle sich nicht um einen Verkauf oder eine Abgabe gegen einen festgesetzten Preis.