Das gelte zumindest seit dem entsprechenden Hinweis des Bezirkshauptmanns von X. vom 21. September 2023 und vom 15. November 2023. Zudem habe der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme gesagt, dass man über Ricardo keine Bewilligung benötige, was aufzeige, dass er um die Bewilligungspflicht gewusst habe. Damit habe er einen patentpflichtigen Handel i.S.v. Art. 47 GaG i.V.m. Art. 5 GaG betrieben. Der Beschuldigte sei der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz im Sinne von Art. 54 Abs. 1 GaG schuldig zu sprechen. Die objektive und subjektive Tatschwere sei gerade noch als leicht zu gewichten.