Der Beschuldigte habe über kein Patent und keine Bewilligung des kantonalen Gastgewerbegesetztes verfügt. Hingegen sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum Alkohol über die Onlineplattform Ricardo verkauft habe. Es dürfe in subjektiver Hinsicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit den Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes vertraut gewesen sei oder zumindest gewusst habe, dass die Abgabe von Alkohol gegen Entgelt ohne Patent verboten sei. Das gelte zumindest seit dem entsprechenden Hinweis des Bezirkshauptmanns von X. vom 21. September 2023 und vom 15. November 2023.