Es sei schlicht nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte als Geschäftsmann im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Gegenstände aus einem Konkurs kaufe, um dann einen Teil davon zu verschenken. Selbst wenn der Beschuldigte beispielsweise beim Verkauf einer Schneidmaschine dem Käufer eine Flasche Gin dazugebe, gelte der Warenwert der Spirituosenflasche mit dem Verkaufswert der Schneidmaschine als abgegolten. Zudem sei es in Secondhand-Läden/Trödelläden, wie dem des Beschuldigten, durchaus üblich, dass nicht jeder Artikel separat ein Preisschild habe.