Er habe diverse Fotos von den mit Bier und Spirituosen gefüllten Regalen auf der Facebook-Seite seines Lokals B. gepostet. Es bestünde sodann kein nachvollziehbarer Grund, ein Hinweisschild mit der Aufschrift «+16/18» aufzustellen, wenn der Alkohol nicht für die Abgabe gegen Entgelt bestimmt gewesen, sondern lediglich in der Werkstatt gelagert worden sei. Es sei schlicht nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte als Geschäftsmann im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Gegenstände aus einem Konkurs kaufe, um dann einen Teil davon zu verschenken.