Er habe nur für die Regale, die Theke, den Kühler und das Kassensystem bezahlt. Auf die Frage, auf den Fotos habe es neben den Regalen mit dem Alkohol ein Schild mit dem Hinweis auf die Altersbegrenzung beim Verkauf von Alkohol, gab der Berufungskläger an, das Schild habe er erst im Nachhinein aufgestellt. Es sei nicht von Anfang an dort gewesen. Als die Polizei gekommen sei, habe er es aufgestellt. Er könne in seiner Werkstatt machen, was er möchte. Es sei eine Werkstatt und er verkaufe dort wenig, selten. Es stehe nirgends „zum Verkaufen“. Er sehe nichts. Er habe ein riesiges Haus, er dürfe in jedem Raum haben, was er möchte.