2.5. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. August 2025 gab der Berufungskläger zu Protokoll, er habe die alkoholhaltigen Getränke nicht verkauft, sondern verschenkt. Wenn er eine ganze Firma aus einem Konkurs kaufe, dann habe es so viel drin, dass man es auch verschenken könne. Er habe im Rahmen des Konkurses eines (…) Shops das ganze Inventar gekauft, Tische, Theken und Regale. Er sei mit den Regalen bereits rausgekommen für das, was er für den Konkurs bezahlt habe. Darum könne man den Rest auch verschenken oder selbst trinken. Sein Plan sei gewesen, den Alkohol zu verkaufen.