Der Berufungskläger sei anwesend gewesen und habe im Gespräch erläutert, dass er nicht mehr viel Alkohol habe und nur ab und zu etwas verkaufe. Als der Bezirkshauptmann ihn darauf aufmerksam gemacht habe, er habe bereits am 21. September 2023 beteuert, seinen Bestand bis Mitte Oktober 2023 aufzulösen, habe der Berufungskläger gesagt, es sei zum Eigengebrauch. Er dürfe dies lagern, wo er möchte. Die beigelegten Facebook-Ausdrucke vom 18. September 2023 zeigen das offene Lokal B. mit Regalen voller Alkohol und weiteren Verkaufsgütern.