Es sei kulanterweise vereinbart worden, aus diesem Grund auf eine Bewilligung zu verzichten. Der Berufungskläger habe die Auskunft gegeben, dass Verkäufe über die Plattform „Ricardo“ stattfänden und dies aus seiner Sicht legal sei. Zudem sei Alkohol an Organisationen für Anlässe verkauft worden. Am 15. November 2023 hätte der Bezirkshauptmann das Lokal B. besucht. Der Laden sei als offen bezeichnet gewesen. Der Berufungskläger sei anwesend gewesen und habe im Gespräch erläutert, dass er nicht mehr viel Alkohol habe und nur ab und zu etwas verkaufe.