Art. 143 Abs. 1 StPO bestimmt, dass zu Beginn der Einvernahme die einzuvernehmende Person über ihre Personalien befragt wird. Sodann hält Art. 106 Abs. 3 StGB fest, dass das Gericht Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so bemisst, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Die Fragen des Bezirksgerichtspräsidenten waren deshalb nicht nur geboten, sondern vorgeschrieben. 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 28. April 2025, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), folgendes zum Vorwurf gemacht: