106 Abs. 2 BGG auch im kantonalen Verfahren gilt. Die Rüge der Willkür muss anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht einzutreten ist (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. Januar 2026, ST.2025.83-SK3). III. 1. Vorab ist auf das Vorbringen des Berufungsklägers einzugehen, der Richter habe viele persönliche Fragen ins Feld geworfen; diese hätten nichts mit der Sache zu tun und habe ihm den Eindruck vermittelt, dass seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse für das Urteil eine Rolle gespielt hätten.