Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (vgl. ZIMMERLIN, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, N 23 zu Art. 398 StPO). Die Kognition des Berufungsgerichts entspricht derjenigen des Bundesgerichts im Rahmen von Art. 97 BGG, weshalb eine qualifizierte Rügepflicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG auch im kantonalen Verfahren gilt.