2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 21. August 2025 folgendes Urteil: «1.A. wird der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz im Sinne von Art. 54 Abs. 1 GaG, begangen vom 18. September 2023 bis 20. Dezember 2023, schuldig gesprochen. 2. A. wird mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen. (…)» 2.2. Gegen dieses Urteil meldete A. mit Schreiben vom 26. August 2025 Berufung an. 2.3. Am 25. September 2025 versandte das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. das begründete Urteil.