Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz Der Beschuldigte hat sich durch das Abgeben von alkoholhaltigen Getränken gegen Entgelt – worunter auch die Abgabe gegen einen Beitrag in ein Sparschwein zu verstehen ist – der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz schuldig gemacht, da er über keine entsprechende Bewilligung verfügte (Art. 54 Abs. 1 GaG). Erwägungen: I. 1. Am 15. November 2023 reichte der Bezirksrat X. Strafanzeige gegen A. wegen Verstosses gegen Art. 54 Abs. 1 Satz 2 des kantonalen Gesetzes über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (GaG, GS 935.300) ein.