{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-08-17", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KE-19-2025_2026-08-17.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/ke-19-2025.pdf/@@download/file/ke-19-2025.pdf", "Checksum": "5b392b37332b8801808c35390ba6a62c"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["KE 19-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 17.08.2026 (publiziert) KE 19-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 17.08.2026 (publié) KE 19-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 17.08.2026 (pubblicato) KE 19-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "cfe12b33cbece655d3ca924d274cc758", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 17.08.2026 (publiziert) KE 19-2025\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Gastgewerbegesetz\n\n4. Der Kantonsgerichtspräsident prüft die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung nur auf offensichtliche Unrichtigkeit (siehe II.3. oben). Insgesamt bestehen aufgrund der vorhandenen Beweismittel und Indizien nach wie vor beträchtliche Zweifel an der Darstellung des\nBerufungsklägers, wonach er keinen Alkohol verkauft habe. Die vom Berufungskläger\nvorgebrachten Argumente, wonach er keine alkoholhaltigen Getränke verkauft habe, die\nFütterung des «Kässeli» freiwillig erfolgt und das Schild «Verkauf ab 16/18» rein zufällig\nplatziert worden sei, vermögen daran nichts zu ändern. Wie bereits das Bezirksgericht\nausgeführt hat, ist die Tatsache, dass der Berufungskläger ein «Kässeli» oder ein Sparschwein platziert hat, eine unmissverständliche Aufforderung, Ware gegen Geld zu erwerben. Nebenbei sei erwähnt, dass zum Beispiel auch die Vereinbarung eines Freundschaftspreises nicht für die Annahme einer (gemischten) Schenkung genügt; der Veräusserer schaut in diesem Fall den Gegenstand im Wesentlichen als durch den Preis\nabgegolten an (vgl. HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3.\nAuflage 2019, N 2856). Das Kantonsgericht stützt sich somit auf den willkürfrei erhobenen vorinstanzlichen Sachverhalt ab, zumal dieser nicht offensichtlich unrichtig ist bzw.\nder Berufungskläger dies auch nicht aufzeigen konnte.\n\n5.\n5.1. Mit Busse wird bestraft, wer unter anderem ohne Patent oder ohne Bewilligung einen\nGastgewerbebetrieb gemäss Art. 10 oder Art. 14 GaG führt oder führen lässt oder wer\nohne Patent den Handel mit alkoholischen Getränken gemäss Art. 47 GaG betreibt oder\nbetreiben lässt (Art. 54 Abs. 1 GaG). Gemäss Art. 5 GaG betreibt den Handel mit alkoholischen Getränken zu Trinkzwecken, wer solche verkauft, vermittelt oder auf andere\nWeise gegen Entgelt abgibt. Für den Handel mit alkoholischen Getränken bedarf es eines Patentes gemäss den Art. 10 oder 47 GaG oder einer Bewilligung gemäss Art. 14\nGaG (vgl. Art. 7 GaG).\n\n5.2. Der Berufungskläger gab in seinem Lokal B. alkoholhaltige Getränke gegen Entgelt –\nworunter auch die Abgabe gegen einen Beitrag in ein Sparschwein zu verstehen ist –\nab, ohne eine entsprechende Bewilligung resp. ein entsprechendes Patent zu besitzen.\nDer objektive Tatbestand von Art. 54 Abs. 1 GaG ist erfüllt. Auch hat der Berufungskläger\nwissentlich und willentlich Alkohol verkauft; er wusste spätestens ab 21. September 2023\num die Bewilligungspflicht, weil er an diesem Tag vom Bezirkshauptmann darauf\n\n5-6\naufmerksam gemacht worden ist. Der Berufungskläger hat vorsätzlich gehandelt, womit\nder subjektive Tatbestand von Art. 54 Abs. 1 GaG erfüllt ist.\n\n5.3. Der Schuldspruch der Vorinstanz wegen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz\nnach Art. 54 Abs. 1 GaG, begangen vom 21. September 2023 bis 20. Dezember 2023,\nist demnach zu bestätigen.\n\n6. Der Handel mit alkoholischen Getränken ohne Patent wird mit Busse bestraft (Art. 54\nAbs. 1 GaG). Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse\nCHF 10'000.00, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt. Das Gericht bemisst die\nBusse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser\ndie Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die\nVorinstanz hat die Höhe der ausgefällten Busse von CHF 500.00 einlässlich begründet.\nSo führte sie zu Recht aus, der Beschuldigte habe sich aus Interesse am Profit über die\nRegulierung des Gastgewerbes, welche den Schutz der Volksgesundheit zum Ziel habe\n(vgl. Art. 1 GaG), hinweggesetzt. Der Berufungskläger zeigte sich uneinsichtig und ohne\nReue. Das Verschulden kann noch als leicht bezeichnet werden. Die von der Vorinstanz\nausgesprochene Busse von CHF 500.00 und die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe\nvon 5 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen erscheint angemessen.\n\n7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die Strafzumessung der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen ist. Die Berufung ist folglich abzuweisen und das Urteil des\nPräsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 21. August 2025 zu bestätigen.\n\n(…)\n\nKantonsgericht Appenzell I.Rh., Entscheid KE 19-2025\nvom 12. Mai 2026\n\n6-6\n"}