{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-08-17", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KE-19-2025_2026-08-17.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/ke-19-2025.pdf/@@download/file/ke-19-2025.pdf", "Checksum": "5b392b37332b8801808c35390ba6a62c"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["KE 19-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 17.08.2026 (publiziert) KE 19-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 17.08.2026 (publié) KE 19-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 17.08.2026 (pubblicato) KE 19-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "cfe12b33cbece655d3ca924d274cc758", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 17.08.2026 (publiziert) KE 19-2025\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Gastgewerbegesetz\n\n2.6. Das Bezirksgericht führte in seinem Entscheid vom 21. August 2025 im Wesentlichen\naus, dass keine ernsthaften Zweifel bestünden, dass der Beschuldigte in seinem Lokal\nB. alkoholhaltige Getränke gegen Entgelt abgegeben und verkauft habe. Nach der Konkursräumung eines (…) Shops habe der Beschuldigte die Verkaufsregale mit den alkoholischen Getränken in sein Geschäftslokal B. gestellt. Er habe diverse Fotos von den\nmit Bier und Spirituosen gefüllten Regalen auf der Facebook-Seite seines Lokals B. gepostet. Es bestünde sodann kein nachvollziehbarer Grund, ein Hinweisschild mit der\nAufschrift «+16/18» aufzustellen, wenn der Alkohol nicht für die Abgabe gegen Entgelt\nbestimmt gewesen, sondern lediglich in der Werkstatt gelagert worden sei. Es sei\nschlicht nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte als Geschäftsmann im Rahmen seiner\nberuflichen Tätigkeit Gegenstände aus einem Konkurs kaufe, um dann einen Teil davon\nzu verschenken. Selbst wenn der Beschuldigte beispielsweise beim Verkauf einer\nSchneidmaschine dem Käufer eine Flasche Gin dazugebe, gelte der Warenwert der Spirituosenflasche mit dem Verkaufswert der Schneidmaschine als abgegolten. Zudem sei\nes in Secondhand-Läden/Trödelläden, wie dem des Beschuldigten, durchaus üblich,\ndass nicht jeder Artikel separat ein Preisschild habe. Die Tatsache aber, dass der Beschuldigte ein «Kässeli» oder ein Sparschwein platziert habe, stelle für die Kundschaft\neine unmissverständliche Aufforderung dar, Ware gegen Geld zu erwerben. Somit sei\nerstellt, dass der Beschuldigte von 14. August 2023 bis 20. Dezember 2023 in seinem\nLokal B. alkoholhaltige Getränke gegen Entgelt abgegeben und verkauft habe. Der Beschuldigte habe über kein Patent und keine Bewilligung des kantonalen Gastgewerbegesetztes verfügt. Hingegen sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum Alkohol über die Onlineplattform Ricardo verkauft habe. Es dürfe in subjektiver\nHinsicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit den Bestimmungen des\nGastgewerbegesetzes vertraut gewesen sei oder zumindest gewusst habe, dass die Abgabe von Alkohol gegen Entgelt ohne Patent verboten sei. Das gelte zumindest seit dem\nentsprechenden Hinweis des Bezirkshauptmanns von X. vom 21. September 2023 und\nvom 15. November 2023. Zudem habe der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme gesagt, dass man über Ricardo keine Bewilligung benötige, was aufzeige, dass\ner um die Bewilligungspflicht gewusst habe. Damit habe er einen patentpflichtigen Handel i.S.v. Art. 47 GaG i.V.m. Art. 5 GaG betrieben. Der Beschuldigte sei der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz im Sinne von Art. 54 Abs. 1 GaG schuldig zu sprechen. Die objektive und subjektive Tatschwere sei gerade noch als leicht zu gewichten.\nEine Gesamtbusse hierfür in Höhe von CHF 500.00 sei schuldadäquat und seinen Verhältnissen angemessen.\n\n3. Der Berufungskläger macht in seinen Schreiben vom 9. Oktober und 13. November 2025\ngeltend, es lägen keine stichhaltigen Beweise für einen Handel gegen Entgelt vor. Es\nhandle sich nicht um einen Verkauf oder eine Abgabe gegen einen festgesetzten Preis.\n\n4-6\nDie Getränke seien unentgeltlich abgegeben worden. Das auf dem Tisch stehende «Kässeli» habe lediglich einer freiwilligen Spende gedient, nicht dem Verkauf von Alkohol. Er\nhabe zu keinem Zeitpunkt eine Bezahlung verlangt. Die Fütterung des «Kässeli» sei\ngänzlich auf freiwilliger Basis erfolgt. Dies erfülle die Schenkung und nicht den Verkauf.\nDer Umstand, dass jemand freiwillig etwas ins «Kässeli» für seine Familie (das «Kässeli»\ngehöre der ganzen Familie) einwerfe, ändere nichts am ursprünglichen Charakter der\nunentgeltlichen Abgabe und dürfe nicht als vereinbarte Gegenleistung gewertet werden.\nDas Bezirksgericht lege die Anwesenheit des Schildes «Verkauf ab 16/18» am Aufbewahrungsort der alkoholischen Getränke fehlerhalt als Beweis für einen Verkauf aus. Das\nSchild sei Teil des Konkurses gewesen und sei von ihm zusammen mit den Getränken\nund dem Inventar übernommen worden. Das Schild habe keine relevante Bedeutung gehabt. Die Platzierung des Schildes neben den Flaschen sei rein zufällig erfolgt. Zwischen\nseinen Aussagen habe ein erheblicher Zeitabstand gelegen, weshalb es geringfügige Abweichungen in den Aussagen gegeben habe. Er erkläre ausdrücklich, dass er die ihm\nvorgeworfenen Handlungen nicht begangen habe.\n\n"}