{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-08-17", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KE-19-2025_2026-08-17.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/ke-19-2025.pdf/@@download/file/ke-19-2025.pdf", "Checksum": "5b392b37332b8801808c35390ba6a62c"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["KE 19-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 17.08.2026 (publiziert) KE 19-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 17.08.2026 (publié) KE 19-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 17.08.2026 (pubblicato) KE 19-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "cfe12b33cbece655d3ca924d274cc758", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 17.08.2026 (publiziert) KE 19-2025\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Gastgewerbegesetz\n\n 2-6\n2.3. In der Strafanzeige vom 15. November 2023 machte der Bezirksrat X. geltend, der Bezirkshauptmann habe den Berufungskläger am 21. September 2023 darauf aufmerksam\ngemacht, dass er ein Kleinhandelspatent des Bezirksrats für den Verkauf von alkoholischen Getränken benötige. Der Berufungskläger habe erklärt, dass der aus einem Konkurs erworbene Bestand bis Mitte Oktober 2023 aufgelöst und kein weiterer Handel mit\nAlkohol mehr stattfinden werde. Es sei kulanterweise vereinbart worden, aus diesem\nGrund auf eine Bewilligung zu verzichten. Der Berufungskläger habe die Auskunft gegeben, dass Verkäufe über die Plattform „Ricardo“ stattfänden und dies aus seiner Sicht\nlegal sei. Zudem sei Alkohol an Organisationen für Anlässe verkauft worden. Am 15. November 2023 hätte der Bezirkshauptmann das Lokal B. besucht. Der Laden sei als offen\nbezeichnet gewesen. Der Berufungskläger sei anwesend gewesen und habe im Gespräch erläutert, dass er nicht mehr viel Alkohol habe und nur ab und zu etwas verkaufe.\nAls der Bezirkshauptmann ihn darauf aufmerksam gemacht habe, er habe bereits am\n21. September 2023 beteuert, seinen Bestand bis Mitte Oktober 2023 aufzulösen, habe\nder Berufungskläger gesagt, es sei zum Eigengebrauch. Er dürfe dies lagern, wo er\nmöchte. Die beigelegten Facebook-Ausdrucke vom 18. September 2023 zeigen das offene Lokal B. mit Regalen voller Alkohol und weiteren Verkaufsgütern.\n\n2.4. Gemäss Polizeirapport vom 8. Februar 2024 wurde der ausgerückten Polizei am 20. Dezember 2023 von der Ehefrau von A. Einlass in den Verkaufsraum gegeben. Auf der\ngesamten Verkaufsfläche sei eine grosse Anzahl an alkoholischen Getränken zu finden\ngewesen. Zudem sei ein Schild mit der Altersbegrenzung ab 16 bzw. 18 Jahren neben\ndem Regal ersichtlich gewesen. Die Fotodokumentation vom 21. November 2023 zeigt\nunter anderem erneut Regale voller Alkohol, zusammen mit dem Schild zur Altersbegrenzung für den Verkauf von Alkohol.\n\n2.5. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. August 2025 gab der Berufungskläger zu Protokoll, er habe die alkoholhaltigen Getränke nicht verkauft, sondern\nverschenkt. Wenn er eine ganze Firma aus einem Konkurs kaufe, dann habe es so viel\ndrin, dass man es auch verschenken könne. Er habe im Rahmen des Konkurses eines\n(…) Shops das ganze Inventar gekauft, Tische, Theken und Regale. Er sei mit den Regalen bereits rausgekommen für das, was er für den Konkurs bezahlt habe. Darum könne\nman den Rest auch verschenken oder selbst trinken. Sein Plan sei gewesen, den Alkohol\nzu verkaufen. Aber das andere habe so viel Geld gegeben, dass man auch einmal verschenken könne. Es sei ein Geben und Nehmen. Er sage nichts dazu, wieviel er bezahlt\nhabe. Seit 2025 habe er ein Patent für den Handel mit alkoholischen Getränken. Den\nmeisten Alkohol, den er übernommen habe, habe er ausgeleert; 50% habe er ausgeleert,\nweil er abgelaufen gewesen sei. Dies sei auf den Flaschen falsch deklariert worden, weshalb sie auch günstig gewesen seien. Für den Alkohol habe er nichts bezahlt. Er habe\nnur für die Regale, die Theke, den Kühler und das Kassensystem bezahlt. Auf die Frage,\nauf den Fotos habe es neben den Regalen mit dem Alkohol ein Schild mit dem Hinweis\nauf die Altersbegrenzung beim Verkauf von Alkohol, gab der Berufungskläger an, das\nSchild habe er erst im Nachhinein aufgestellt. Es sei nicht von Anfang an dort gewesen.\nAls die Polizei gekommen sei, habe er es aufgestellt. Er könne in seiner Werkstatt machen, was er möchte. Es sei eine Werkstatt und er verkaufe dort wenig, selten. Es stehe\nnirgends „zum Verkaufen“. Er sehe nichts. Er habe ein riesiges Haus, er dürfe in jedem\nRaum haben, was er möchte. Er wiederholte, er habe den Alkohol verschenkt. Er habe\nnicht gewusst, ob er noch gut gewesen sei. Und Alkohol sei gefährlich. Er habe ein «Kässeli» hingetan für diejenigen, die etwas reintun wollen. Er sage nichts dazu, wie viel er\n\n3-6\nüber das «Kässeli» eingenommen habe. Der Alkohol habe keine Preise. Die Kunden\nmüssten nichts ins «Kässeli» geben, sie dürften, denn er habe genug verdient an diesem\nLaden. Darum habe er auch 50% ausgeleert. Mehr als 50% sogar, weil es falsche Daten\ndraufgehabt habe. Er sage oft, lasst etwas in das «Kässeli» rein, z.B. bei Material. Er\nbejahte auf entsprechende Frage, er hätte toleriert, wenn jemand den gesamten Alkohol\nmitgenommen hätte. Man hätte dann selbst schauen müssen, was gut ist und was nicht.\nAuch wenn er nur CHF 10.00 ins «Kässeli» getan hätte. Hauptsache, es sei weg. Das sei\nBusiness. Er sei nur am Tisch und den Regalen im (…) Laden interessiert gewesen. Über\nRicardo habe er nichts verkauft.\n\n"}