{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-08-17", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KE-19-2025_2026-08-17.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/ke-19-2025.pdf/@@download/file/ke-19-2025.pdf", "Checksum": "5b392b37332b8801808c35390ba6a62c"}, "Scrapedate": "2026-10-02", "Scrapetime": "01:24:22", "Num": ["KE 19-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 17.08.2026 (publiziert) KE 19-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 17.08.2026 (publié) KE 19-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 17.08.2026 (pubblicato) KE 19-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz"}], "ScrapyJob": "446973/41/2955", "Zeit UTC": "02.10.2026 01:24:22", "Checksum": "cfe12b33cbece655d3ca924d274cc758", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 17.08.2026 (publiziert) KE 19-2025\nRegeste:\nWiderhandlung gegen das Gastgewerbegesetz\n\n Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz\nDer Beschuldigte hat sich durch das Abgeben von alkoholhaltigen Getränken gegen Entgelt –\nworunter auch die Abgabe gegen einen Beitrag in ein Sparschwein zu verstehen ist – der\nWiderhandlung gegen das Gastgewerbegesetz schuldig gemacht, da er über keine entsprechende Bewilligung verfügte (Art. 54 Abs. 1 GaG).\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Am 15. November 2023 reichte der Bezirksrat X. Strafanzeige gegen A. wegen Verstosses gegen Art. 54 Abs. 1 Satz 2 des kantonalen Gesetzes über das Gastgewerbe und\nden Handel mit alkoholischen Getränken (GaG, GS 935.300) ein.\n\n2.\n2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. erliess am 21. August 2025 folgendes\nUrteil:\n\n«1.A. wird der Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz im Sinne von Art. 54\nAbs. 1 GaG, begangen vom 18. September 2023 bis 20. Dezember 2023, schuldig\ngesprochen.\n\n2. A. wird mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen\nersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen.\n\n(…)»\n\n2.2. Gegen dieses Urteil meldete A. mit Schreiben vom 26. August 2025 Berufung an.\n\n2.3. Am 25. September 2025 versandte das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. das begründete\nUrteil.\n\n3. A. (folgend: Berufungskläger) reichte am 9. Oktober 2025 die Berufungserklärung ein\nund stellte die Anträge, das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. vom 21. August\n2025 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen,\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.\n\n(…)\n\n7. Auf weitere Ausführungen der Parteien sowie auf die Akten wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII.\n\n(…)\n\n3. Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen\n\n1-6\nHauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei\nrechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder\nberuhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Soweit die Beweiswürdigung bzw. die Feststellung des (rechtmässig erhobenen) Sachverhalts gerügt wird, beschränkt sich die Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit, also auf Willkür (vgl. ZIMMERLIN, Kommentar zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, N 23 zu Art. 398 StPO). Die\nKognition des Berufungsgerichts entspricht derjenigen des Bundesgerichts im Rahmen\nvon Art. 97 BGG, weshalb eine qualifizierte Rügepflicht im Sinne von Art. 106 Abs. 2\nBGG auch im kantonalen Verfahren gilt. Die Rüge der Willkür muss anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf\nnicht einzutreten ist (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. Januar 2026,\nST.2025.83-SK3).\n\nIII.\n\n1. Vorab ist auf das Vorbringen des Berufungsklägers einzugehen, der Richter habe viele\npersönliche Fragen ins Feld geworfen; diese hätten nichts mit der Sache zu tun und habe\nihm den Eindruck vermittelt, dass seine wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse\nfür das Urteil eine Rolle gespielt hätten.\n\nArt. 143 Abs. 1 StPO bestimmt, dass zu Beginn der Einvernahme die einzuvernehmende\nPerson über ihre Personalien befragt wird. Sodann hält Art. 106 Abs. 3 StGB fest, dass\ndas Gericht Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so bemisst, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Die Fragen des Bezirksgerichtspräsidenten waren deshalb nicht nur geboten, sondern vorgeschrieben.\n\n2.\n2.1. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 28. April 2025, der als Anklageschrift gilt\n(Art. 356 Abs. 1 StPO), folgendes zum Vorwurf gemacht:\n\nAm 14. August 2023 erwarb A. aus dem Konkurs eines (…) Shops etliche Flaschen und\nDosen verschiedener alkoholhaltiger Getränke wie Bier, Wein und «harten Alkohol», wobei diese teilweise mangelhaft beschrieben waren. Die Getränke stellte er in der Folge in\nseinem Lokal B., samt einem Schild mit dem Hinweis auf die Altersbegrenzung beim Verkauf von Alkoholika (16 Jahre, 18 Jahre), in seinen dortigen Regalen auf. An den Regalen\nbefanden sich dabei teilweise Verkaufsschilder/Etiketten. In der Folge verkaufte er die\nalkoholhaltigen Getränke sowohl in seinem Laden wie auch via die Onlineplattform Ricardo, obwohl er nicht im Besitz eines Patents für den Handel mit alkoholischen Getränken war.\n\n2.2. Der Berufungskläger zeigte sich sowohl während der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens als auch im Berufungsverfahren nicht geständig und bestreitet, Alkohol\nverkauft zu haben. Unbestritten ist, dass der Berufungskläger am 14. August 2023 aus\ndem Konkurs eines (…) Shops das Inventar inkl. etliche Flaschen und Dosen verschiedener alkoholhaltiger Getränke erworben und in sein Lokal B. gebracht hat.\n\n"}