3.3. Es bestehen damit Zweifel am Anklagesachverhalt bzw. der Beweis ist nicht erbracht, dass der Berufungskläger C. zur Unterzeichnung der mit E-Mail vom 17. Dezember 2019 zugesandten Rangrücktrittsvereinbarung aufgefordert und damit versucht haben soll, ihn zur Fälschung einer Urkunde anzustiften. Ob letztlich der objektive Tatbestand der versuchten Anstiftung zur Urkundenfälschung erfüllt ist, kann mit Blick auf den subjektiven Tatbestand offenbleiben. 4. 4.1. Der Vorsatz des Anstifters bezieht sich zum einen auf die Herbeiführung des Tatentschlusses und zum andern auf die Ausführung der Tat durch den Angestifteten (sog.