Die genauen Umstände des vom Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung behaupteten, im Vorfeld der E-Mail vom 17. Dezember 2019 geführten Telefonats, an welches sich C. nicht mehr erinnern mag, sind von der Staatsanwaltschaft nicht geklärt worden. Zu Gunsten des Berufungsklägers wird davon ausgegangen und es ist auch nachvollziehbar und glaubwürdig, dass dieses Telefonat im Vorfeld der E-Mail vom 17. Dezember 2019 stattgefunden hat. So erstaunt, dass C. auf die E-Mail vom 17. Dezember 2019 nicht umgehend reagiert und beim Berufungskläger nachgefragt hat, was es mit dieser Rangrücktrittsvereinbarung auf sich habe.