6. Die Beschwerde ist gemäss obiger Erwägungen abzuweisen und der Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten vom 18. Juni 2025 zu bestätigen. Entsprechend ist die superprovisorische Verfügung vom 4. Juli 2025 aufzuheben und das Grundbuch- und Erbschaftsamt Appenzell I.Rh., Fachbereich Grundbuch, anzuweisen, das zugunsten der Gesuchstellerin am 4. Juli 2025 superprovisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht über CHF 384'101.80 auf der Liegenschaft Nr. x. sowie über CHF 1'418'771.00 auf der Liegenschaft Nr. y. der Gesuchsgegnerin zu löschen. (…)