5. Es war nicht Aufgabe der Vorinstanz, sich die von der Gesuchstellerin nicht vorgetragenen, für die Vormerkung eines Bauhandwerkerpfandrechts aber erforderlichen Informationen zur Aufteilung der Arbeiten auf die beiden Grundstück zu beschaffen. Die Beweisund Behauptungslast für diese rechtserheblichen Tatsachen sind und bleiben trotz des reduzierten Beweismasses bei der Gesuchstellerin, welche daraus eigene Rechtsansprüche ableitet (Art. 8 ZGB).