In der Stellungnahme zur Berufungsantwort macht die Gesuchstellerin geltend, es sei weder in der Ausschreibung noch im Werkvertrag oder den Nachträgen oder den Regie-Aufträgen und -Rapporten je vorgesehen gewesen, dass die Leistungen nach Parzellen getrennt abgerechnet oder zugeordnet werden müssten. Der Gesuchstellerin sei auch nicht bewusst gewesen, dass eine Grundstücksgrenze quer durch die betroffenen Teilbereiche der Baustelle verlaufe. Es habe deshalb für sie nicht ein Anlass bestanden, ihre Arbeiten nach Grundstücken zu differenzieren.