Es wäre der Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren auch nach dem ersten Schriftenwechsel noch möglich gewesen, die Aufteilung auf die beiden Grundstücke zu konkretisieren, wie sie es in der Berufungsschrift nun gemacht hat. Zumindest aber hätte sie bereits vor Vorinstanz vorbringen können, es sei ihr nicht möglich, eine genauere Aufteilung auf die beiden Grundstücke zu machen.