4.5.1. Im summarischen Verfahren findet grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel statt. Ordnet das Gericht im summarischen Verfahren ausnahmsweise einen zweiten Schriftenwechsel an oder lädt es zu einer Hauptverhandlung vor, tritt der Aktenschluss erst nach dem zweiten Schriftenwechsel oder nach den Parteivorträgen der mündlichen Hauptverhandlung ein. Nach Eintritt des Aktenschlusses können Tatsachen und Beweismittel nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 219 i.V.m. Art. 229 Abs. 2 ZPO vorgebracht werden (sog. Novenrecht; vgl. WILLISEGGER, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Auflage 2024, Art. 229 N 75).