4.4.2. Die Gesuchstellerin war bereits im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern in der konkreten Situation Anlass bestanden hätte, ihr mittels der richterlichen Fragepflicht und zum Nachteil der Gegenpartei zu helfen. Der Gesuchstellerin mussten die Anforderungen an rechtsgenügliche Behauptungen und Beweisofferten bewusst sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz einen zweiten Schriftenwechsel anordnete, obwohl im summarischen Verfahren grundsätzlich nur ein Schriftenwechsel stattfindet.