Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei. Bei anwaltlich vertretenen Parteien hat die richterliche Fragepflicht nur eine sehr eingeschränkte Tragweite (statt vieler Urteile des Bundesgerichts 5A_614/2024 vom 5. Juni 2025 E. 3.5.1. und 4A_601/2020 vom 11. Mai 2021 E. 4.3.2. m.w.H.).