Vorliegend fehlt es an einer solchen Verweisung auf gs.act. 46 und damit von vornherein an einem diesbezüglichen Behauptungsfundament, da die Gesuchstellerin fälschlicherweise der Ansicht ist, die konkrete Aufteilung auf die beiden Grundstücke nicht darlegen zu müssen. Es wären zusätzliche Angaben und Erklärungen in den Rechtsschriften erforderlich gewesen, wie die geltend gemachte Aufteilung zustande gekommen ist resp. hätte die Gesuchstellerin darlegen müssen, weshalb eine genauere Aufteilung auf die beiden Grundstücke (noch) nicht möglich ist.