Trotz dieser Bestreitung äusserte sich die Gesuchstellerin auch in der Replik nicht in rechtsgenüglicher Weise zur Aufteilung der Gesamtsumme auf die Grundstücke. Sie beschränkte sich vielmehr auf die Einreichung der Ausmass Zusammenfassungen Akonto 10-13 und Schlussrechnung (gs.act. 43-46). Damit genügte die Gesuchstellerin ihrer