Die Gesuchstellerin führt in der Berufungsschrift diesbezüglich zudem nicht aus, wie die Vorinstanz gs.act. 40 hätte verstehen müssen, sondern macht lediglich geltend, der Anspruch auf Eintragung eines vorläufigen Bauhandwerkerpfandrechts sei nur glaubhaft zu machen und noch nicht strikt zu beweisen. Sie behauptet auch, die Vorinstanz habe sich nicht zur Aufteilung auf die beiden Grundstücke geäussert oder gesagt, weshalb die durch die Gesuchstellerin beantragte Aufteilung der Gesamtsumme auf die beiden Grundstücke falsch sei. Dies ist nicht richtig. Die Vorinstanz erläuterte eingehend, weshalb gs.act. 40 nicht nachvollziehbar ist.