Dabei werde darauf hingewiesen, dass insbesondere mit der Einreichung von Urkunden keine Tatsachenbehauptungen verbunden seien, da Tatsachenbehauptungen in den Rechtsschriften aufzustellen seien. Es sei weiterhin unsubstanziiert und werde bestritten, dass sich die Aufteilung aus gs.act. 40 und gs.act. 43-46 ergebe. Erstens fehlten schlüssige und substanziierte Behauptungen in der Rechtsschrift der Gesuchstellerin, und zweitens sei nicht verständlich, dass und inwiefern sich aus den erwähnten Beilagen die geltend gemachte Aufteilung ergebe. Die Darstellung der Gesuchstellerin sei nicht verständlich.