4.2.4. In der mündlichen Duplik anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Juni 2025 ergänzte die Gesuchsgegnerin, es wäre zu erwarten gewesen, dass die beweisbelastete Gesuchstellerin ihre zweite Äusserungsmöglichkeit nutzen würde, um schlüssige und substanziierte Tatsachenbehauptungen aufzustellen, aus denen sich ergebe, wie sich die angeblichen Bauarbeiten auf die beiden involvierten Grundstücke ausgewirkt hätten. Dabei werde darauf hingewiesen, dass insbesondere mit der Einreichung von Urkunden keine Tatsachenbehauptungen verbunden seien, da Tatsachenbehauptungen in den Rechtsschriften aufzustellen seien.